162 Anhang.
e) Vertretung des Staates gegen Dritte;
f) Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung
und Instruktion aller bremischen Abgesandten, Kon-
suln und Agenten, Vollziehung von Staatsverträgen
im Namen des Staates;
g) Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus
demselben;
h) Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide;
1) Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen
nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen
Gerichts;
k) das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz
oder rechtlichem Herkommen zulässig ist;
}) Publikation der Gesetze und Sorge für deren Voll-
ziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen
zur Handhabung derselben;
m) Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Ver-
ordnung und Handhabung polizeilicher Vorschriften,
welche die Aufrechthaltung bestehender Ordnung
und die nächste Sicherstellung gegen drohende
Gefahren betreffen; |
n) Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung
und Entlassung der Staats- und Gemeindebeamten
und öffentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich
bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen;
o) alle Verfügungen in Gewerbesachen, soweit dieselben
nicht dem gemeinsamen Wirkungskreise des Senats
und der Bürgerschaft oder der Kompetenz der Gerichte
angehören;
p) Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffent-
lichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken in
Gemäßheif näherer gesetzlicher Bestimmung.
8 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksam-
keit des Senats und der Bürgerschaft sind namentlich:
a) die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen
Regierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über
welche dem Senat keine einseitige Verfügung zusteht;
p). Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und
Aufhebung von Gesetzen (unbeschadet der zu dem