Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

162 Anhang. 
e) Vertretung des Staates gegen Dritte; 
f) Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung 
und Instruktion aller bremischen Abgesandten, Kon- 
suln und Agenten, Vollziehung von Staatsverträgen 
im Namen des Staates; 
g) Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus 
demselben; 
h) Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide; 
1) Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen 
nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen 
Gerichts; 
k) das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz 
oder rechtlichem Herkommen zulässig ist; 
}) Publikation der Gesetze und Sorge für deren Voll- 
ziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen 
zur Handhabung derselben; 
m) Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Ver- 
ordnung und Handhabung polizeilicher Vorschriften, 
welche die Aufrechthaltung bestehender Ordnung 
und die nächste Sicherstellung gegen drohende 
Gefahren betreffen; | 
n) Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung 
und Entlassung der Staats- und Gemeindebeamten 
und öffentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich 
bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen; 
o) alle Verfügungen in Gewerbesachen, soweit dieselben 
nicht dem gemeinsamen Wirkungskreise des Senats 
und der Bürgerschaft oder der Kompetenz der Gerichte 
angehören; 
p) Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffent- 
lichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken in 
Gemäßheif näherer gesetzlicher Bestimmung. 
8 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksam- 
keit des Senats und der Bürgerschaft sind namentlich: 
a) die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen 
Regierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über 
welche dem Senat keine einseitige Verfügung zusteht; 
p). Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und 
Aufhebung von Gesetzen (unbeschadet der zu dem
	        
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