Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 163
besonderen Wirkungskreise des Senats gehörigen
Erlassung von Polizeiverordnungen in Gemäßheit des
8 57 m);
c) Feststellung der Grundsätze der Kommunalver-
fassungen;
d) allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen,
sowie die Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder
Aufhebung gewerblicher Privilegien, Monopole oder
die Gewerbefreiheit beschränkender Patente;
e) Organisation und Verwaltung des Schulwesens und
der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach
den näheren Bestimmungen des Gesetzes;
f) Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher
Abgaben jeder Art; ihre Verteilungs- und Erhebungs-
weise, sowie Erlaß oder Milderung derselben;
g) Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Be-
stimmung über die Verwendung desselben, sowie
Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Be-
nutzung des Staatskredits;
h) Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus
Staatsmitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie
deren Verwaltung unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen;
i) Verwaltung aller öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten,
welche dem Staate angehören, sofern für dieselben:
nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen
Natur oder stiftungsmäßig. erforderlich oder durch
übereinstimmenden Beschluß des Senats und der
Bürgerschaft festgesetzt ist;
k) Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich
bestimmten Fällen Versetzung derselben in den
Ruhestand;
l) Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der
Gerichte, nach Maßgabe des Gesetzes;
m). Errichtung neuerund Aufhebung bestehender Beamten-
stellen.
&8 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte
geschieht ‘vom Senat und der Bürgerschaft entweder un-
mittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar
11*