Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 163 
besonderen Wirkungskreise des Senats gehörigen 
Erlassung von Polizeiverordnungen in Gemäßheit des 
8 57 m); 
c) Feststellung der Grundsätze der Kommunalver- 
fassungen; 
d) allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, 
sowie die Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder 
Aufhebung gewerblicher Privilegien, Monopole oder 
die Gewerbefreiheit beschränkender Patente; 
e) Organisation und Verwaltung des Schulwesens und 
der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach 
den näheren Bestimmungen des Gesetzes; 
f) Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher 
Abgaben jeder Art; ihre Verteilungs- und Erhebungs- 
weise, sowie Erlaß oder Milderung derselben; 
g) Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Be- 
stimmung über die Verwendung desselben, sowie 
Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Be- 
nutzung des Staatskredits; 
h) Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus 
Staatsmitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie 
deren Verwaltung unter Vorbehalt der gesetzlichen 
Ausnahmen; 
i) Verwaltung aller öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, 
welche dem Staate angehören, sofern für dieselben: 
nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen 
Natur oder stiftungsmäßig. erforderlich oder durch 
übereinstimmenden Beschluß des Senats und der 
Bürgerschaft festgesetzt ist; 
k) Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich 
bestimmten Fällen Versetzung derselben in den 
Ruhestand; 
l) Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der 
Gerichte, nach Maßgabe des Gesetzes; 
m). Errichtung neuerund Aufhebung bestehender Beamten- 
stellen. 
&8 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte 
geschieht ‘vom Senat und der Bürgerschaft entweder un- 
mittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar 
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