Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

168 Anhang. 
$ 78. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es 
verlangt, soll die Verwaltung der städtischen Gemeinde- 
angelegenheiten von der Staatsverwaltung getrennt werden. 
$ 79. Nach beschlossener Trennung treten der Senat 
und die Stadtbürgerschaft hinsichtlich der städtischen 
Gemeindeangelegenheiten in dasselbe Verhältnis, in welchem 
der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich der Staats- 
angelegenheiten stehen. Indessen können der Senat und 
die Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende Bestimmungen 
treffen. 
$ 80. Sobald die Trennung der städtischen Gemeinde- 
angelegenheiten beschlossen ist, werden alle der Stadt als 
solcher zustehenden Güter und nutzbaren Rechte mit Ein- 
schluß der dahin gehörenden Anstalten und Stiftungen der 
Stadtgemeinde zur Verwaltung und Verfügung überwiesen. 
8 81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz 
anderes bestimmt ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden, 
welche für städtische Gemeindeangelegenheiten und für 
städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, nur Staats- 
bürger gewählt werden, welche Angehörige der bremischen 
Stadtgemeinde sind. 
$ 82. Solange die der Stadt zustehenden Güter und 
nutzbaren Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, 
fließen die Einkünfte aus denselben in die Staatskasse und 
werden die darauf zu machenden Verwendungen aus Staats- 
mitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen Einnahmen aus 
städtischen Abgaben und von den Verwendungen für 
städtische Gemeindebedürfnisse. 
$ 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle 
bis dahin von der Staatskasse bezogenen Einkünfte und 
gemachten Verwendungen als sich begleichend angenommen. 
Für die dann vorhandenen Staatsschulden bleiben die 
der Stadtgemeinde überwiesenen Güter und Rechte ver- 
haftet. 
8 84. Auch schon vor eingetretener Trennung können 
der Senat und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeinde- 
anstalten gründen und abgesondert verwalten.
	        
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