Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 169
Sechster Abschnitt.
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels,
der Gewerbe und der Landwirtschaft.
$ 85. Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt,
sowie der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der
Kaufmannskonvent und die Handelskammer.
$ 86. Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen
des Gewerbestandes bestehen der Gewerbekonvent und die
Gewerbekammer.
8 87. Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft,
insbesondere des Ackerbaues und der ‚Viehzucht, besteht
die Kammer für Landwirtschaft.
S 88. Für die Organisation und Wirksamkeit dieser
Anstalten bilden nachstehende Bestimmungen die Grundlage.
Die näheren Vorschriften sind der Gesetzgebung vor-
behalten.
I. Kaufmannskonvent und Handelskammer.
8 89. Der Kaufmannskonvent besteht aus Mitgliedern
der Bremischen Börse.
S 90. Derselbe ist dazu berufen, über Angelegen-
heiten, welche den Handel und. die Schiffahrt berühren,
zu beraten.
$ 91. Die Versammlungen des Kaufmannskonventes
finden auf Veranstaltung der Handelskammer und unter
ihrer Leitung statt. Eines ihrer Mitglieder führt den Vorsitz.
$ 92. Die Handelskammer besteht aus vierundzwanzig
Mitgliedern des Kaufmannskonventes,
& 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom
Kaufmannskonvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende
Anzahl von Jahren gewählt,
8 94. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf-
mannschaft und. vertritt dieselbe gegen Dritte.
Ä S 95. Sie ist berufen, auf alles, was dem Handel und
der Schiffahrt dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk
zu richten, darüher zu beraten und dom Senat auf dessen