Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

18

dem  Civilrechte  an  und  vermöge  einer  öffentlichrechtlichen  Streitsache  nicht  den  Charakter
einer  Civilrechtssache  zu  verleihen.  Auch  habe  Expositus  Sailer  durch  die  Einlösung  der
Postnachnahmen,  gleichwie  durch  die  von  ihm  bethätigte  Instruktion  der  Dispensgesuche,  nur
in  Ausübung  seines  Amtes  gehandelt.  Bezüglich  der  pfarrlichen  Stolgebühren  sei  deren
öffentlichrechtlicher  Charakter  in  Doktrin  und  Praxis  ohnehin  nicht  bestritten.  Eine  Anerkennung
der  klägerischen  Forderung  liege  in  der  Verzichtserklärung  des  Johann  Hack  bezüglich  der
Weiterverfolgung  seines  bei  dem  Bezirksamt  Vilshofen  gestellten  Antrags  jedenfalls  nicht.
Uebrigens  gehöre  auch  der  Rechtstitel  des  Anerkenntnisses  dem  öffentlichen  Rechte  ebenso  an
wie  dem  Gebiete  des  Civilrechts.  Außerdem  sei  jene  Verzichtserklärung  nur  von  Johann
Hack,  nicht  auch  von  seiner  mitverklagten  Ehefrau  abgegeben  worden.

Diese  Erklärung  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern,  wurde
den  beiden  Streitstheilen  mit  Verfügung  vom  17.  Februar  1897  mitgetheilt.

Eine  Denkschrift  wurde  von  diesen  nicht  eingereicht.

Die  Akten  wurden  sodann  von  dem  k.  Amtsgericht  Osterhofen  mit  Bericht  vom  19.  Oktober
1898  dem  k.  Oberstaatsanwalt  beim  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  vorgelegt.

In  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  am  11.  März  1899,  in  welcher  die
Sache  zum  Aufruf  kam,  hatte  sich  von  den  geladenen  Parteien  Niemand  eingefunden.

Von  dem  aufgestellten  Referenten  wurde  über  die  bisherigen  Verhandlungen  Vortrag
erstattet,  wobei  die  erheblichen  Aktenstücke  zur  Verlesung  kamen.

Der  k.  Oberstaatsanwalt  stellte  mit  ausführlicher  Begründung  den  Antrag,  auszusprechen,
  daß  in  dieser  Sache  die  Gerichte  in  so  weit,  als  es  sich  um  den  Anspruch  des
Pfarrers  Sailer  auf  Rückersatz  der  von  ihm  eingelösten  Postnachnahme  zu  30,60  „X  und
5,90  1  handle,  zuständig,  im  Uebrigen  dagegen  unzuständig  seien.

II.

Die  rechtliche  Würdigung  der  Sache  hat  Folgendes  ergeben:

1.  In  der  vorwürfigen,  mit  Klage  bei  dem  k.  Amtsgericht  Osterhofen  angebrachten,
in  Folge  Berufungseinlegung  bei  dem  k.  Landgericht  Deggendorf  anhängig  gewordenen,  von
dem  letzteren  Gerichte  zur  Verhandlung  gezogenen  Streitsache  des  Pfarrers  Franz  Taver
Sailer  in  Grafendorf,  früher  Expositus  in  Gergweis,  gegen  die  Gütlerseheleute  Johann
und  Maria  Hack  in  Abstorf  wegen  Stolgebühren  und  Dispenstaxen  ist  von  der  k.  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern  gemäß  Art.  8  bis  10  des  Gesetzes  über  die
Kompetenzkonflikte  vom  18.  August  1879  in  zulässiger  Weise  der  Kompetenzkonflikt  erhoben
worden,  zu  dessen  Entscheidung  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  berufen  ist.

2.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren,  d.  i.  von  Gebühren,  welche
an  den  Seelsorgegeistlichen  für  die  Vornahme  von  pfarrlichen  Handlungen  zu  leisten  sind,
beruht  auf  der  Zugehörigkeit  des  Zahlungspflichtigen  zum  Kirchen=  und  Pfarrverband,  sohin