$ 12. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 29
Stellung dazu eingeladen wurden (oben $1,IlI). Erst die
Verfassung von 1849 schuf an Stelle dieser ständischen
Versammlung eine wirkliche Volksvertretung; nach
ihr sollte eine aus allgemeinen, gleichen Wahlen
hervorgehende Bürgerschaft von 300 Mitgliedern über
die Geschicke des Staates bestimmen. Bei der
Anderung der Verfassung im Jahre 1854 wurde die
Zahl der Vertreter der Bürgerschaft wesentlich herab-
gesetzt und an Stelle des gleichen Wahlrechts die in
der Hauptsache heute noch bestehende Abstufung
nach Wahlklassen eingeführt.
U. Die Bürgerschaft besteht heute aus 150 Mit-
gliedern. Diese im Vergleich zu anderen Parlamenten
hohe Mitgliederzahl erklärt sich daraus, daß die
Bürgerschaft auch Verwaltungsorgan ist und ihre
Mitglieder in den zahlreichen Deputationen bei der
Staats- und Kommunalverwaltung mitarbeiten. Die
Vertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Alle drei
Jahre findet eine halbschichtige Erneuerung
der Bürgerschaft statt, bei der 75 Vertreter neu zu
wählen sind. Tritt ein Gewählter nicht in die Bürger-
schaft ein, oder scheidet er vor Ablauf seiner Mandats-
dauer aus, so muß binnen sechs Monaten eine Er-
gänzungswahl stattfinden; der dann Gewählte tritt
hinsichtlich der Mandatsdauer an die Stelle des Aus-
geschiedenen.
2. Wahlrecht und Wählbarkeit (Verf. 8 39;
Bürgerschaftsgesetz 8 1, 2).
Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist ein all-
gemeines, aber kein gleiches; grundsätzlich wählt jeder
Bürger; durch einen Steuersatz ist keiner ausge-
schlossen.
Allgemeine Voraussetzungen der Wahlbe-
rechtigung .eind,;