Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 13. Rechte u. Pflichten der Bürgerschaftsmitglieder. 35 
und ohne Entschuldigung ausbleibenden Mitglieder 
werden dem stenographischen Protokoll vorgedruckt; 
2. die Pflicht zur Teilnahme an den Arbeiten der 
Ausschüsse. Die Wahl in einen Ausschuß — Kom- 
mission oder Deputation — kann nur aus den in der 
Verfassung ($ 53) bestimmten Gründen — Alter über 
65 Jahre, Bekleidung eines Richteramtes, Zugehörig- 
keit zu mehreren anderen Ausschüssen — abgelehnt 
werden; 3. die Pflicht zur Geheimhaltung des in 
vertraulicher Sitzung Verhandelten; 4. die Pflicht zur 
Wahrung der der Bürgerschaft und ihrer Stellung als 
Mitglieder derselben schuldigen Achtung. 
Eine Disziplin über ihre Mitglieder übt die Bürger- 
schaft selbstaus. Disziplinarmittel sind in den Sitzungen 
der Ordnungsruf und die Entziehung des Wortes durch 
den Präsidenten. Als äußerstes kann einem Mitglied 
bei beharrlicher oder gröblicher Pflichtverletzung das 
Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft entzogen 
werden (Ges. & 15); ein dahingehender Beschluß hat 
zugleich den Verlust des Wahlrechts und der Wählbar- 
keit auf die Dauer von drei Jahren zur Folge. 
Rechtliche Vorzüge der Bürgerschaftsmitglieder 
sind : 
1. das Recht der freien Meinungsäußerung, ge- 
währleistet durch $ 11 des Strafgesetzbuches, nach 
dem kein Mitglied außerhalb der Versammlung wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufes gethanen Äußerungen zur Verantwortung go- 
zogen werden kann; 2. das Recht der Ablehnuns 
des Amtes eines Geschworenen, Schöffen und eines 
Beisitzers des Seeamtes; 3. Befreiung von der Zivil- 
haft, die nur mit Genehmigung der Bürgerschaft zu- 
lässig ist. Ein Privileg im Strafverfahren hinsichtlich 
der Einleitung desselben und der Verhängung der 
Untersuchungshaft wie den Mitgliedern anderer Volks- 
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