36 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
vertretungen im Deutschen Reiche steht den Bürger-
schaftsmitgliedern nicht zu.
Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Tätig-
keit unentgeltlich; sie erhalten keine Diäten; den
außerhalb der Stadt Bremen Wohnenden werden die
Kosten der Rückfahrkarte II. Klasse ersetzt.
Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt
außer durch den Tod eines Mitgliedes und den Ablauf
seines Mandates durch freiwilliges Ausscheiden, das
jederzeit zulässig ıst, oder durch Eintritt eines Ver-
hältnisses, das der Wählbarkeit entgegengestanden
hätte, z. B. Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung usw.
§ 14. Geschäftsgang der Bürgerschaft (Verf.
§§ 46—55; Bürgerschaftsgesetz §§ 16—24).
Die Geschäftsformen der Bürgerschaft weisen
gegenüber denen des Reichstages und der meisten
deutschen Landtage Abweichungen auf, die mit ihrer
grundsätzlich anderen Stellung (oben S. 11) zusammen-
hängen. Der Reichstag und z. B. der preußische
Landtag sind periodisch tätige Organe; für ihre Arbeit
bedürfen sie des Anstoßes der Einberufung durch den
Bundesrat oder den König. Diese können die Arbeiten
des Parlamentes durch Vertagung oder Schließung
unterbrechen und bei Konflikten die Auflösung ver-
fügen.
Die Bürgerschaft dagegen ist ein permanentes
Staatsorgan; die Maschinerie der Staatsverwaltung
an der sie mitarbeitet, leidet keine Unterbrechung.
Es gibt keine einzelnen Legislaturperioden der Bürger-
schaft. Bei den halbschichtigen Erneuerungen treten
die neuen Mitglieder an die Stelle der ausgeschiedenen
und die Arbeiten werden fortgesetzt. Es entspricht
ferner der verfassungsmäßigen Gleichstellung der
Bürgerschaft mit dem Senat, daß sie auch in ihrer
Tätigkeit von ihm unabhängig ist. Der Senat beruft