Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

36 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
vertretungen im Deutschen Reiche steht den Bürger- 
schaftsmitgliedern nicht zu. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Tätig- 
keit unentgeltlich; sie erhalten keine Diäten; den 
außerhalb der Stadt Bremen Wohnenden werden die 
Kosten der Rückfahrkarte II. Klasse ersetzt. 
Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt 
außer durch den Tod eines Mitgliedes und den Ablauf 
seines Mandates durch freiwilliges Ausscheiden, das 
jederzeit zulässig ıst, oder durch Eintritt eines Ver. 
hältnısses, das der Wöählbarkeit entgegengestanden 
hätte, z. B. Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung usw. 
5 14. Geschäftsgang der Bürgerschaft (Verf 
SS 46—55; Bürgerschaftsgesetz 88 16—24), | 
Die Geschäftsformen der Bürgerschaft we 
gegenüber denen des Reichstages und der meisten 
deutschen Landtage Abweichungen auf, die mit ihre 
grundsätzlich anderen Stellung (oben S. 11) zusammen. 
hängen. Der Reichstag und z. B. der Preußisch. 
Landtag sind periodisch tätige Organe; für ihre Arbeit 
bedürfen sie des Anstoßes der Einberufung durch le 
Bundesrat oder den König. Diese können die Arbeiten 
des Parlamentes durch Vertagung oder Schließuns 
unterbrechen und bei Konflikten die Auflösung ver. 
fügen. | 
Die Bürgerschaft dagegen ist ein permanentes 
Staatsorgan; die Maschinerie der Staatsverwaltung 
an der sie mitarbeitet, leidet keine Unterbrechung. 
Es gibt keine einzelnen Legislaturperioden der Bürger. 
schaft. Bei den halbschichtigen Erneuerungen treten 
dle neuen Mitglieder an die Stelle der ausgeschiedenen 
und die Arbeiten werden fortgesetzt. Es entspricht 
ferner der verfassungsmäßigen Gleichstellung der 
Bürgerschaft mit dem Senat, daß sie auch in ihrer 
Tätigkeit’ von ihm unabhängig ist. Der Senat beruft 
isen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.