Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

36 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
vertretungen im Deutschen Reiche steht den Bürger- 
schaftsmitgliedern nicht zu. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Tätig- 
keit unentgeltlich; sie erhalten keine Diäten; den 
außerhalb der Stadt Bremen Wohnenden werden die 
Kosten der Rückfahrkarte II. Klasse ersetzt. 
Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt 
außer durch den Tod eines Mitgliedes und den Ablauf 
seines Mandates durch freiwilliges Ausscheiden, das 
jederzeit zulässig ıst, oder durch Eintritt eines Ver- 
hältnisses, das der Wählbarkeit entgegengestanden 
hätte, z. B. Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung usw. 
§ 14. Geschäftsgang der Bürgerschaft (Verf. 
§§ 46—55; Bürgerschaftsgesetz §§ 16—24).  
Die Geschäftsformen der Bürgerschaft weisen 
gegenüber denen des Reichstages und der meisten 
deutschen Landtage Abweichungen auf, die mit ihrer 
grundsätzlich anderen Stellung (oben S. 11) zusammen- 
hängen. Der Reichstag und z. B. der preußische 
Landtag sind periodisch tätige Organe; für ihre Arbeit 
bedürfen sie des Anstoßes der Einberufung durch den 
Bundesrat oder den König. Diese können die Arbeiten 
des Parlamentes durch Vertagung oder Schließung 
unterbrechen und bei Konflikten die Auflösung ver- 
fügen.  
Die Bürgerschaft dagegen ist ein permanentes 
Staatsorgan; die Maschinerie der Staatsverwaltung 
an der sie mitarbeitet, leidet keine Unterbrechung. 
Es gibt keine einzelnen Legislaturperioden der Bürger- 
schaft. Bei den halbschichtigen Erneuerungen treten 
die neuen Mitglieder an die Stelle der ausgeschiedenen 
und die Arbeiten werden fortgesetzt. Es entspricht 
ferner der verfassungsmäßigen Gleichstellung der 
Bürgerschaft mit dem Senat, daß sie auch in ihrer 
Tätigkeit von ihm unabhängig ist. Der Senat beruft 

	        
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