36 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
vertretungen im Deutschen Reiche steht den Bürger-
schaftsmitgliedern nicht zu.
Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Tätig-
keit unentgeltlich; sie erhalten keine Diäten; den
außerhalb der Stadt Bremen Wohnenden werden die
Kosten der Rückfahrkarte II. Klasse ersetzt.
Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt
außer durch den Tod eines Mitgliedes und den Ablauf
seines Mandates durch freiwilliges Ausscheiden, das
jederzeit zulässig ıst, oder durch Eintritt eines Ver.
hältnısses, das der Wöählbarkeit entgegengestanden
hätte, z. B. Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung usw.
5 14. Geschäftsgang der Bürgerschaft (Verf
SS 46—55; Bürgerschaftsgesetz 88 16—24), |
Die Geschäftsformen der Bürgerschaft we
gegenüber denen des Reichstages und der meisten
deutschen Landtage Abweichungen auf, die mit ihre
grundsätzlich anderen Stellung (oben S. 11) zusammen.
hängen. Der Reichstag und z. B. der Preußisch.
Landtag sind periodisch tätige Organe; für ihre Arbeit
bedürfen sie des Anstoßes der Einberufung durch le
Bundesrat oder den König. Diese können die Arbeiten
des Parlamentes durch Vertagung oder Schließuns
unterbrechen und bei Konflikten die Auflösung ver.
fügen. |
Die Bürgerschaft dagegen ist ein permanentes
Staatsorgan; die Maschinerie der Staatsverwaltung
an der sie mitarbeitet, leidet keine Unterbrechung.
Es gibt keine einzelnen Legislaturperioden der Bürger.
schaft. Bei den halbschichtigen Erneuerungen treten
dle neuen Mitglieder an die Stelle der ausgeschiedenen
und die Arbeiten werden fortgesetzt. Es entspricht
ferner der verfassungsmäßigen Gleichstellung der
Bürgerschaft mit dem Senat, daß sie auch in ihrer
Tätigkeit’ von ihm unabhängig ist. Der Senat beruft
isen