Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 14. Geschäftsgang der Bürgerschaft. on 
die Bürgerschaft weder ein, noch kann er sie vertagen 
oder schließen, geschweige denn auflösen. 
Die Bürgerschaft hat ein eigenes Organ zur Leitung 
ihrer Tätigkeit in dm Bürgeramt. Geschichtlich 
ist es Nachfolger des Kollegiums der Elterleute, das 
als Vorstand der Kaufmannschaft früher zugleich die 
Geschäfte des Bürgerkonventes leitete. Das Bürgeramt 
besteht aus dem Geschäftsvorstand der Bürgerschaft 
(Präsident, 2 Vizepräsidenten, 4 Schriftführer und 
Archivar) und 18 weiteren Mitgliedern der Bürger- 
schaft. Es besorgt die Kommunikation mit dem Senat 
durch Übermittlung der gegenseitigen Mitteilungen 
und nötigenfalls durch vertrauliche Besprechung. Es 
leitet die Geschäfte der Bürgerschaft durch An- 
beraumung der Versammlungen und Aufstellung der 
Tagesordnung. Auf Antrag des Senats oder von 
30 Bürgerschaftsmitgliedern ist es zur Berufung einer 
Versammlung verpflichtet. Regelmäßig findet einmal 
wöchentlich — Mittwoch abends 6 Uhr — eine Ver- 
sammlung statt. Über diese formellen Geschäfte 
hinausgehende Befugnisse als Staatsorgan hat das 
Bürgeramt nicht. 
Die Tätigkeit der Bürgerschaft vollzieht sich teils 
im Plenum, in ihren Versammlungen, teils in den 
Ausschüssen. Einzelheiten der Geschäftsbehandlung 
regelt sie selbst durch ihre Geschäftsordnung. 
Die Versammlungen sind in der Regel öffent- 
lich. Vertrauliche Sitzungen finden auf Antrag des 
Senats oder auf Beschluß der Bürgerschaft statt; die 
Mitglieder sind dann zur Geheimhaltung des Ver- 
handelten verpflichtet bis zur ausdrücklichen Auf- 
hebung dieser Pflicht. 
Beratungsgegenstände sind die auf der 
Tagesordnung enthaltenen Vorlagen, Mitteilungen des 
Senats, Berichte von Deputationen oder Kommissionen 
oder Anträge der Mitglieder. Die letzteren bedürfen,
	        
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