S 17. Die Deputationen insbesondere. 49
Deputationen fortsetzt, so daß diese nicht dem Senat
allein, sondern nur dem gemeinsamen Willen ihrer
beiden Kommittenten in ihrer Tätigkeit untergeordnet
sind (s. $ 33).
Bei der Zusammensetzung der Deputationen
gibt es von dem Grundsatz, daß nur Senats- und
Bürgerschaftsmitglieder einer Deputation angehören
können, nur nach der Seite des Senats hin und für
beratende Deputationen die Ausnahme, daß jener zu
seinen Kommissaren auch Richter bestellen kann.
Die Mitgliederzahl der Deputationen ist ver-
schieden; als Regel soll die Zahl der Senatskommissare
nicht mehr als die Hälfte der bürgerschaftlichen
Deputierten betragen, und sollen zu letzteren 7 oder
bei Deputationen, die nur Gemeindeangelegenheiten
der Stadt Bremen betreffen, 6 Mitglieder gewählt
werden. Bei Deputationen mit größerem Wirkungs-
kreis — z. B. Finanz-, Steuer-, Baudeputation —
werden diese Zahlen auf 14 bzw. 12 Mitglieder ver-
doppelt, im entgegengesetzten Fall auf die Hälfte
— 4 oder 2 Mitglieder — herabgesetzt.
Vorsitzer der Deputation ist ein Senator,
der vom Senat dazu bestimmt wird und bei Ver-
hinderung nur durch ein anderes Senatsmitglied ver-
treten werden kann. Er vertritt die Deputation nach
außen und leitet ihre Geschäfte. Rechnungss-
führer der Deputation ist ein bürgerschaftliches
Mitglied, das von der ganzen Deputation aus ihren
bürgerschaftlichen Mitgliedern dazu gewählt wird. Auch
dieses oft mit großer Arbeitslast verbundene Amt
darf nur aus gesetzlich bestimmten Gründen abgelehnt
werden. Vorsitzer und Rechnungsführer vertreten
gemeinschaftlich die Deputation; zum Abschluß von
Verträgen, zur Anweisung öffentlicher Mittel ist ihrer
beider Unterschrift erforderlich,
Die Deputation erledigt ihre Geschäfte in ihren