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der Großindustrie hat die Handelskammer einen
Industriebeirat aus einigen ihrer Mitglieder und
weiteren Großindustriellen gebildet.
Der Handelskammer sind drei von ihr selbst
gewählte Syndiken beigeordnet.
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(Verf. $$ 102—111; G., betr. die Gewerbekammer,
v. 27. April 1906).
Eine gemeinsame Berufsvertretung aller Gewerbe-
treibenden wurde durch die Verfassungsgesetzgebung
von 1849 ins Leben gerufen; die Bremer Gewerbe-
kammer ist damit die älteste in Deutschland. Eine
neue Organisation brachte das Gesetz von 1906. Bis
dahin war zwischen Fabrik- und Handwerksbetrieben
n der Vertretung nicht unterschieden; da die Reichs-
gesetzgebung (Nov. z. Gew.-O. v. 26. Juli 1897) eine
besondere Vertretung der Handwerker verlangte,
mußte eine Trennung beider in dem reichsgesetzlich
vorgeschriebenen Umfang erfolgen.
Der Gewerbekonvent besteht aus 270 Mit-
gliedern; von denen 180 der Abteilung der Hand-
werke und 90 der Abteilung der Fabrikbetriebe an-
sehören. Die Mitglieder werden größtenteils gewählt;
ur die Inhaber von Fabrikbetrieben mit mindestens
100 Arbeitern haben einen gesetzlichen Anspruch auf
Mitgliedschaft. Wahlberechtigt und wählbar sind die
gewerbetreibenden bremischen Staatsbürger, welche
die zur Wahl ın die Bürgerschaft erforderlichen Eigen-
schaften besitzen und seit wenigstens einem Jahre
ihr Gewerbe betreiben. Zur Abteilung der Hand-
werke wählen die Stadt Bremen und das Landgebiet
150, Bremerhaven 18 und Vegesack 12 Mitglieder,
zu der Abteilung der Fabrikbetriebe die Stadt Bremen
und das Landgebiet 75, Bremerhaven 12 und Vege-
sack 3 Mitglieder. Die Wahlen geschehen in der
Bollmann, Bremen. 4