& 27. Die Organisation der Gerichte. 61
1. Die Gewerbegerichte — ins Leben gerufen
durch Reichsgesetz vom 29. Juli 1890, jetzt Gesetz
vom 29. September 1901 — entscheiden in gewerb-
lichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeit-
gebern; sie wirken ferner als Einigungsamt bei Diffe-
renzen über Fortsetzung oder Wiederaufnahme des
Arbeitsverhältnisses der gewerblichen Arbeiter und
erstatten Gutachten über gewerbliche Angelegenheiten.
Das Verfahren ist gegenüber dem amtsgerichtlichen
beschleunigt; bei der Entscheidung wirken Arbeit-
geber und Arbeiter in gleicher Zahl mit.
Im Bremischen Staat bestehen: 1. ein Gewerbe-
gericht in Bremen mit der Zuständigkeit für die Stadt
Bremen und das Landgebiet (Organisation im G. v.
81. Dezember 1901; V. v. 11. Februar 1904); ferner
ein Gewerbegericht in Bremerhaven und in Vegesack.
Der Vorsitzer und sein Stellvertreter werden bei dem
Gewerbegericht in Bremen von der Justizverwaltungs-
kommission aus den Mitgliedern des Land- oder Amts-
gerichtes Bremen, in Bremerhaven und Vegesack vom
Stadtrat erwählt. Die Wahl der Beisitzer geschieht
von Arbeitern und Arbeitgebern getrennt — in Bremen
in gewerblichen Gruppen — nach Stimmenmehrheit.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt; sie erhalten
eine bestimmte Entschädigung für Versäumnis.
2. Die Kaufmannsgerichte, eingeführt durch
Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, entscheiden Streitig-
keiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Kaufleuten
und Handlungsgehilfen und Lehrlingen. Es bestehen
Kaufmannsgerichte in Bremen (Organisation im G. v.
15. Januar 1907)‘ und Bremerhaven (Ortsstatut v.
25. April 1905). Organisation und Verfahren sind
ähnlich wie bei den Gewerbegerichten. Die Wahl
der Beisitzer geschieht durch Proportionalwahl nach
Vorschlagslisten,