$S 30. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 67
vorgesetzte Behörde; durch Sonderbestimmungen ist
sie häufig an Fristen gebunden.
2. Der Rechtsschutz durch die ordent-
lichen Gerichte in Verwaltungssachen. Nach
der Bremischen Verfassung ($ 15) steht „jedem, der sich
durch eine Verwaltungsmaßregel in seinen Privatrechten
gekränkt slaubt“, der Rechtsweg offen. Damit ist eine
weitgehende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
in Verwaltungssachen begründet. Vorausgesetzt ist,
daß eine Privatrechtsverletzung vorliegt. Eine solche
wird vor allem angenommen, wenn die Maßregel in das
Vermögen des Betroffenen eingreift, so beiunbegründeter
Erhebung von Steuern, bei Auferlegung einer Geldstrafe
durch Polizeibefehl. Das Gericht entscheidet dann, ob
die Verwaltungsmaßregel zulässig war oder nicht.
Spezialgesetze können den Rechtsweg ausschließen,
sei es ausdrücklich, sei es dadurch, daß sie statt dessen
ein Verfahren vor anderen Behörden vorsehen; vielfach
setzen sie — so die Steuergesetze — auch eine be-
stimmte Frist zur Klageerhebung.
3. DerRechtsschutz durch Verwaltungs-
gerichte. Verwaltungsgerichte sind ähnlich den
Gerichten unabhängig gestellte Behörden, die in Ver-
waltungssachen in gesetzlich geregeltem Verfahren eine
Rechtssprechung ausüben. Eine Verwaltungsgerichtsbar-
keit mit mehreren Instanzen istin dengrößeren deutschen
Staaten eingeführt zum Schutz der öffentlichen Rechte
Einzelner und von Verbänden wie auch zur Wahrung
des objektiven Rechts, um einen Rechtsschutz in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu schaffen, ohne
doch sie den ordentlichen Gerichten zu übertragen, was
in manchen Fällen nicht angängig oder doch unzweck-
mäßig wäre. In Bremen besteht eine allgemeine Ver-
waltungsgerichtsbarkeit nicht. Einzelne Fille einer
solchen sind z. B. das Rekursverfahren in Gewerbe-
sachen, das Verfahren zur Entscheidung der Bedürfnis-
Br