Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$S 30. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 67 
vorgesetzte Behörde; durch Sonderbestimmungen ist 
sie häufig an Fristen gebunden. 
2. Der Rechtsschutz durch die ordent- 
lichen Gerichte in Verwaltungssachen. Nach 
der Bremischen Verfassung ($ 15) steht „jedem, der sich 
durch eine Verwaltungsmaßregel in seinen Privatrechten 
gekränkt slaubt“, der Rechtsweg offen. Damit ist eine 
weitgehende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
in Verwaltungssachen begründet. Vorausgesetzt ist, 
daß eine Privatrechtsverletzung vorliegt. Eine solche 
wird vor allem angenommen, wenn die Maßregel in das 
Vermögen des Betroffenen eingreift, so beiunbegründeter 
Erhebung von Steuern, bei Auferlegung einer Geldstrafe 
durch Polizeibefehl. Das Gericht entscheidet dann, ob 
die Verwaltungsmaßregel zulässig war oder nicht. 
Spezialgesetze können den Rechtsweg ausschließen, 
sei es ausdrücklich, sei es dadurch, daß sie statt dessen 
ein Verfahren vor anderen Behörden vorsehen; vielfach 
setzen sie — so die Steuergesetze — auch eine be- 
stimmte Frist zur Klageerhebung. 
3. DerRechtsschutz durch Verwaltungs- 
gerichte. Verwaltungsgerichte sind ähnlich den 
Gerichten unabhängig gestellte Behörden, die in Ver- 
waltungssachen in gesetzlich geregeltem Verfahren eine 
Rechtssprechung ausüben. Eine Verwaltungsgerichtsbar- 
keit mit mehreren Instanzen istin dengrößeren deutschen 
Staaten eingeführt zum Schutz der öffentlichen Rechte 
Einzelner und von Verbänden wie auch zur Wahrung 
des objektiven Rechts, um einen Rechtsschutz in 
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu schaffen, ohne 
doch sie den ordentlichen Gerichten zu übertragen, was 
in manchen Fällen nicht angängig oder doch unzweck- 
mäßig wäre. In Bremen besteht eine allgemeine Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit nicht. Einzelne Fille einer 
solchen sind z. B. das Rekursverfahren in Gewerbe- 
sachen, das Verfahren zur Entscheidung der Bedürfnis- 
Br
	        
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