$ 92. Zwangsmittel der Verwaltung. 69
ziehung erkennen (Gemeindevorsteher nur auf Geld-
strafe bis 20 Mk. oder Einziehung, Deichhauptleute auf
Geldstrafe bis 20 Mk., Näheres G. v. 25. Juni 1879,
$ 94f.). Gegen die Strafverfügung kann der Betroffene
binnen einer Woche auf gerichtliche Entscheidung an-
tragen.
b) Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuer-
und Zollgesetze können die Finanzbehörden durch
Strafbescheid Geldstrafen und eine verwirkte Ein-
ziehung festsetzen. Gegen den Strafbescheid kann
binnen einer Woche entweder Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt oder Beschwerde an den Senat
— gegen Strafbescheide der Hauptzollämter an den
Oberzolldirektor — eingelegt werden (für bremische
Staats- und Kommunalsteuern: G. v. 25. Juni 1879, $ 99f.;
für Zoll- und Reichssteuersachen: G. v. 12. August 1888).
Il. Bei der Trennung der Justiz- und Verwaltungs-
sachen können Konflikte von Gerichten und Ver-
waltungsbehörden über die Grenzen ihrer Zuständigkeit,
sogenannte Kompetenzkonflikte, entstehen, indem
entweder beide sich für unzuständig und den anderen
Teil für zuständig halten oder die Verwaltungsbehörden
eine bei Gericht anhängige Sache für ihren Geschäfts-
kreis allein in Anspruch nehmen. Nach dem Reichs-
Gerichtsverfassungsgesetz kann die Entscheidung solcher
Kompetenzkonflikte besonderen Behörden übertragen
werden. Für Bremen ist dies geschehen durch Gesetz
vom 5. Juni 1879, das in solchen Fällen, nachdem der
Konflikt auf Beschluß des Senats erhoben ist, die Ent-
scheidung dem Reichsgericht überträgt.
& 32. Zwangsmittel der Verwaltung.
I. Die Verwaltungsbehörden bedürfen zur An-
wendung- von Zwangsmitteln im Rechtsstaate, ebenso
‚wie zu jedem anderen Eingriff in Freiheit und Eigentum