Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

5 35. Die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven. 77 
An der Spitze der staatlichen Verwaltung steht der 
vom Senat aus seinen Mitgliedern gewählte Senats- 
kommissar für die Hafenstädte. Untere Ver- 
waltungsbehörden sind die Ämter Vegesack und 
Bremerhaven; sie handhaben die örtliche Polizeiver- 
waltung, soweit sie nicht städtisch ist. Die Stelle des 
Amtsmannes versieht in Bremerhaven ein zum Richter- 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst qualifizierter 
Beamter, in Vegesack ein Polizeikommissar. 
Von beiden Hafenstädten hat Bremerhaven mit 
ca. 24000 Einwohnern gegen Vegesack mit ca. 4000 Ein- 
wohnern die weit überwiegende Bedeutung. Bremer- 
haven bildet mit den preußischen Gemeinden Geeste- 
münde und Lehe den Städtekomplex der drei Unter- 
weserorte; zur Vermeidung nachbarlicher Unzuträglich- 
keiten wollen Preußen und Bremen nach dem Vertrage 
vom 21. Mai 1904 auf ein gedeihliches Zusammenwirken 
der Gemeinden in öffentlichen Einrichtungen hinwirken. 
II. Die Stadtgemeinden Vegesack und 
Bremerhaven. 
1. Durch Gesetz vom 5. Juli 1850 erhielten beide 
Hafenstädte ihre erste Kommunalverfassung. Diese 
wurde wesentlich umgestaltet durch Gesetz vom 
18. September 1879, das den preußischen Entwurf einer 
Städteordnung von 1876 zum Muster nahm und die 
noch heute geltende Gemeindeverfassungen enthält. 
Die Verfassungen beider Hafenstädte sind im wesent- 
lichen gleich. 
Gemeindeangehörig sind alle im Stadteebiet 
wohnenden Personen mit Ausnahme der aktiven Militär- 
personen. Die Gremeindeangehörigkeit berechtist zur 
Benutzung der Gemeindeanstalten und verpflichtet zur 
Zahlung der Gemeindeabgaben. Politisch berechtigt 
sind nur die Gemeindebürger, das sind alle männ- 
lichen, über 25 Jahre alten Gemeindeangehörigen, die:
	        
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