78 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
1. im Besitz der Reichsangehörigkeit (bremische Staats-
angehörigkeit oder Staatsbürgerrecht also nicht er-
forderlich) und der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
9. seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnen, 3. ent
weder Eigentümer eines in der Gemeinde belegenen
Grundstückes sind oder einen bestimmten Mindestbetrag
an städtischer Mietsteuer entrichten (in Bremerhaven
bei einem Satz von 4° mindestens 8 Mk.). Das Bürger-
recht gibt — vorbehaltlich bestimmter Fälle, in denen
die Berechtigung ruht, — das Recht, zur Gemeinde-
vertretung zu wählen und Gemeindeämter zu bekleiden.
Anderseits sind die Bürger auch zur Übernahme von
unbesoldeten Gemeindeämtern auf mindestens 4 Jahre
verpflichtet; Weigerung ohne gesetzliche Gründe, über
deren Vorliegen die Stadtverordnetenversammlung ent-
scheidet, kann Verlust des Gemeindebürgerrechts und
Erhöhung der Gemeindsabgaben zur Folge hahen (da-
gegen Beschwerde an den Senat).
2. Gemeindeorgane sind die Stadtverordneten-
versammlung und der Stadtrat.
Die Stadtverordnetenversammlung, das
Gemeindeparlament, besteht in Bremerhaven aus 3,
in Vegesack aus 24 Mitgliedern, die von den Gemeinde-
bürgern aus ihrer Mitte gewählt werden. Zu Stadt
verordneten können unter anderem nicht gewählt werden
Polizeibeamte und besoldete Gemeindebeamte (Geistliche
und Lehrer; St.V.$21). Die Wahl erfolst auf vier Jahre;
alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Wahl
geschieht in Vegesack in zwei, in Bremerhaven in drei,
nach Maßgabe der städtischen Grund- und Nietsteuer-
leistung gebildeten Klassen; jede Klasse wählt die
Hälfte bezw. ein Drittel der Vertreter in direkter, ge-
heimer Wahl. |
Die Stadtverordnetenversammlung ist beschließen-
des Organ der Gemeinde; sie faßt mit dem Stadtrat
die Gemeindebeschlüsse und überwacht die Verwaltung.