Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

78 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
1. im Besitz der Reichsangehörigkeit (bremische Staats- 
angehörigkeit oder Staatsbürgerrecht also nicht er- 
forderlich) und der bürgerlichen Ehrenrechte sind, 
9. seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnen, 3. ent 
weder Eigentümer eines in der Gemeinde belegenen 
Grundstückes sind oder einen bestimmten Mindestbetrag 
an städtischer Mietsteuer entrichten (in Bremerhaven 
bei einem Satz von 4° mindestens 8 Mk.). Das Bürger- 
recht gibt — vorbehaltlich bestimmter Fälle, in denen 
die Berechtigung ruht, — das Recht, zur Gemeinde- 
vertretung zu wählen und Gemeindeämter zu bekleiden. 
Anderseits sind die Bürger auch zur Übernahme von 
unbesoldeten Gemeindeämtern auf mindestens 4 Jahre 
verpflichtet; Weigerung ohne gesetzliche Gründe, über 
deren Vorliegen die Stadtverordnetenversammlung ent- 
scheidet, kann Verlust des Gemeindebürgerrechts und 
Erhöhung der Gemeindsabgaben zur Folge hahen (da- 
gegen Beschwerde an den Senat). 
2. Gemeindeorgane sind die Stadtverordneten- 
versammlung und der Stadtrat. 
Die Stadtverordnetenversammlung, das 
Gemeindeparlament, besteht in Bremerhaven aus 3, 
in Vegesack aus 24 Mitgliedern, die von den Gemeinde- 
bürgern aus ihrer Mitte gewählt werden. Zu Stadt 
verordneten können unter anderem nicht gewählt werden 
Polizeibeamte und besoldete Gemeindebeamte (Geistliche 
und Lehrer; St.V.$21). Die Wahl erfolst auf vier Jahre; 
alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Wahl 
geschieht in Vegesack in zwei, in Bremerhaven in drei, 
nach Maßgabe der städtischen Grund- und Nietsteuer- 
leistung gebildeten Klassen; jede Klasse wählt die 
Hälfte bezw. ein Drittel der Vertreter in direkter, ge- 
heimer Wahl. | 
Die Stadtverordnetenversammlung ist beschließen- 
des Organ der Gemeinde; sie faßt mit dem Stadtrat 
die Gemeindebeschlüsse und überwacht die Verwaltung.
	        
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