Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 35. Die Hafenstädte Vegesack nnd Bremerhaven. 79 
Ihre Sitzungen sind öffentlich. Der Stadtrat besteht 
in beiden Hafenstädten aus acht Mitgliedern. Die 
Mehrzahl der Mitglieder ist unbesoldet und versieht ihr 
Amt als Ehrenamt. Wenigstens ein Mitglied muß in 
beiden Städten besoldet sein und die Befähigung zum 
Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen. 
Die Mitglieder des Stadtrats werden von den Stadt- 
verordneten gewählt, und zwar die unbesoldeten aus 
den Gemeindebürgern auf acht Jahre, die besoldeten 
entweder auf Lebenszeit oder in Vegesack ebenfalls auf 
acht Jahre, in Bremerhaven auf zwölf Jahre. Bei 
Nichtwiederwahl hat ein besoldetes Mitglied Anspruch 
auf Pension. 
Der Stadtrat ist die Ortsobrigkeit; er vertritt die 
Stadt nach außen und leitet die Verwaltung. Er wählt 
aus seiner Mitte den Stadtdirektor und einen oder 
mehrere Beigeordnete. Die Wahl des Stadtdirektors 
bedarf der Genehmigung des Senats. Der Stadtdirektor 
leitet die Geschäfte des Stadtrats; er zeichnet die 
Gemeindeurkunden. 
Die Sitzungen der beiden Gemeindekollegien finden 
in der Regel getrennt, auf Verlangen eines von ihnen 
gemeinschaftlich statt. e 
Städtische Kommissionen für fortlaufende 
Verwaltungen oder auch zu vorübergehenden Zwecken 
können durch Gemeindebeschluß gebildet werden. Zu 
Mitgliedern sind auch Gemeindebürger wählbar, die 
keinem der beiden städtischen Kollegien angehören; 
insbesondere können auch die von der Wahl zu Stadt- 
verordneten ausgeschlossenen Staats- und Gemeinde- 
beamten Mitglieder von Kommissionen werden. Die 
Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet, der 
über Beschwerden gegen ihr Verfahren entscheidet. 
Die städtischen Beamten sind ebenfalls dem 
Stadtrat untergeordnet. Ihre Rechte und Pflichten sind 
durch Ortsstatut näher geregelt. Auf ihre Dienstver-
	        
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