$ 35. Die Hafenstädte Vegesack nnd Bremerhaven. 79
Ihre Sitzungen sind öffentlich. Der Stadtrat besteht
in beiden Hafenstädten aus acht Mitgliedern. Die
Mehrzahl der Mitglieder ist unbesoldet und versieht ihr
Amt als Ehrenamt. Wenigstens ein Mitglied muß in
beiden Städten besoldet sein und die Befähigung zum
Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen.
Die Mitglieder des Stadtrats werden von den Stadt-
verordneten gewählt, und zwar die unbesoldeten aus
den Gemeindebürgern auf acht Jahre, die besoldeten
entweder auf Lebenszeit oder in Vegesack ebenfalls auf
acht Jahre, in Bremerhaven auf zwölf Jahre. Bei
Nichtwiederwahl hat ein besoldetes Mitglied Anspruch
auf Pension.
Der Stadtrat ist die Ortsobrigkeit; er vertritt die
Stadt nach außen und leitet die Verwaltung. Er wählt
aus seiner Mitte den Stadtdirektor und einen oder
mehrere Beigeordnete. Die Wahl des Stadtdirektors
bedarf der Genehmigung des Senats. Der Stadtdirektor
leitet die Geschäfte des Stadtrats; er zeichnet die
Gemeindeurkunden.
Die Sitzungen der beiden Gemeindekollegien finden
in der Regel getrennt, auf Verlangen eines von ihnen
gemeinschaftlich statt. e
Städtische Kommissionen für fortlaufende
Verwaltungen oder auch zu vorübergehenden Zwecken
können durch Gemeindebeschluß gebildet werden. Zu
Mitgliedern sind auch Gemeindebürger wählbar, die
keinem der beiden städtischen Kollegien angehören;
insbesondere können auch die von der Wahl zu Stadt-
verordneten ausgeschlossenen Staats- und Gemeinde-
beamten Mitglieder von Kommissionen werden. Die
Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet, der
über Beschwerden gegen ihr Verfahren entscheidet.
Die städtischen Beamten sind ebenfalls dem
Stadtrat untergeordnet. Ihre Rechte und Pflichten sind
durch Ortsstatut näher geregelt. Auf ihre Dienstver-