S 86. Die Landgemeinden. 81
Ausgaben 0,55 Mill., die öffentliche Schuld 0,85 Mill. Mk.
Zur Deckung der Bedürfnisse dienen die für die
städtischen Anstalten — Gas-, Wasserwerk u. a. — er-
hobenen Gebühren und die Gemeindesteuern. Die
Einführung neuer Steuern geschieht durch Ortsstatut,
das der Genehmigung des Senats bedarf. Den Kern
des städtischen Steuersystems bildet die Grund- und
Mietsteuer, dazu als Ergänzung eine Personalsteuer;
außerdem wird eine städtische Einkommensteuer als
Zuschlag zu der staatlichen erhoben, endlich Wirtschafts-
abgaben, Hundesteuer, Lustbarkeitssteuern u. a.
4. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde-
verwaltung ist im Rechtsstaat beschränkt auf die gesetz-
lich festgelegten Aufsichtsbefugnisse der Staatsbehörden
(oben S.72). Sie wird vom Senat ohne Mitwirkung der
Bürgerschaft ausgeübt undistdemSenatskommissar
für die Hafenstädte im besonderen übertragen;
gegen ‘seine Anordnungen kann Beschwerde an den
Senat erhoben werden. Die Aufsicht besteht neben
der allgemeinen Überwachung der Verwaltung in be-
stimmten ‚Beschränkungen. Wichtigere Gemeinde-
beschlüsse, so betreffend Ortsstatuten, Anleihen,
Gemeindeabgaben, Veräußerungen von Grundstücken,
bedürfen der Bestätigung des Senats; gleicher Be-
stätigung bedarf die Wahl mancher Gemeindebeamten,
so des Stadtdirektors, des mit Verwaltung der Polizei
beauftragten Stadtrats, der Lehrer; in bestimmten
Fällen kann gegen Verfügungen der Gemeindeorgane
Beschwerde an den Senat eingelegt werden (über das
ausnahmsweise Recht der sogenannten Ziwangsetati-
sierung s. St. Verf. 5 89, 9).
$ 36. Die Landgemeinden (Landgemeindeordnung
v. 28. Juli 1888).
1. Das Bremische Landgebiet umfaßt einen Flächen-
raum von 19023 Hektar mit ca. 21400 Einwohnern. Durch
Bollmann, Bremen. 6