82 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
eine größere Eingemeindung in die Stadt Bremen im
Jahre 1%2 und durch Austausch eines Teiles des Land-
sebietes an Preußen ‚gegen die Erweiterung des
Distrikts von Bremerhaven im Jahre 1905 ist es in den
letzten Jahren verkleinert. Während die Landgemeinde-
ordnung an 1888 noch 20 Landgemeinden aufzählt, sind
es seit der Eingemeindung von 1%2 nur noch 15.
Das Landgebiet zerfiel früher in die vier Gohen
— Öbervieland, Niedervieland, Werderland, Hollerland
und Blockland — unter je einem Ratsherrn als Gögräfen
— und das Gericht Borgfeld. Nach der französischen
Zeit wurde es in die zwei Landherrschaften am
rechten und linken Weserufer eingeteilt. Seit 1874 ist
die staatliche Verwaltung des ganzen Land-
gebietes unter einem Landherrn vereinigt.
Die Landbewohner bildeten früher Bauernschaften,
vorwiegend wirtschaftliche Nutzungsgemeinden. Die
erste staatliche Landgemeindeordnung vom 1. März 1850
blieb ohne Bedeutung, da ihre Einführung nur auf An-
trag einer Gemeinde erfolgen sollte und die Mehrzahl
der Gemeinden den alten Zustand vorzog. Erst die
Landgemeindeordnung vom 28. Dezember 1870 führte
für alle Gemeinden eine Verfassung ein. An ihre Stelle
trat später mit manchen Neuerungen die noch heute
geltende Landgemeindeordnung vom 28. Juli 1888.
Jedes Grundstück im Landgebiet gehört einer
Gemeinde an. Die persönliche Gemeindeangehörig-
keit ist in gleicher Weise wie die stadtbremische dahin
bestimmt (G. v. 2. Januar 1871), daß die Bremischen
Staatsangehörigen, welche in der Gemeinde ihren
Unterstützungswohnsitz haben, gemeindeangehörig sind.
Sie sind verpflichtet zur Übernahme der Ehrenämter
in der Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung.
2. Die Landgemeinden haben ein beschließendes
Organ, der Gemeindeausschuß, und ein ausführendes,
den Gemeindevorsteher.