Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

82  Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
eine größere Eingemeindung in die Stadt Bremen im 
Jahre 1%2 und durch Austausch eines Teiles des Land- 
sebietes an Preußen ‚gegen die Erweiterung des 
Distrikts von Bremerhaven im Jahre 1905 ist es in den 
letzten Jahren verkleinert. Während die Landgemeinde- 
ordnung an 1888 noch 20 Landgemeinden aufzählt, sind 
es seit der Eingemeindung von 1%2 nur noch 15. 
Das Landgebiet zerfiel früher in die vier Gohen 
— Öbervieland, Niedervieland, Werderland, Hollerland 
und Blockland — unter je einem Ratsherrn als Gögräfen 
— und das Gericht Borgfeld. Nach der französischen 
Zeit wurde es in die zwei Landherrschaften am 
rechten und linken Weserufer eingeteilt. Seit 1874 ist 
die staatliche Verwaltung des ganzen Land- 
gebietes unter einem Landherrn vereinigt. 
Die Landbewohner bildeten früher Bauernschaften, 
vorwiegend wirtschaftliche Nutzungsgemeinden. Die 
erste staatliche Landgemeindeordnung vom 1. März 1850 
blieb ohne Bedeutung, da ihre Einführung nur auf An- 
trag einer Gemeinde erfolgen sollte und die Mehrzahl 
der Gemeinden den alten Zustand vorzog. Erst die 
Landgemeindeordnung vom 28. Dezember 1870 führte 
für alle Gemeinden eine Verfassung ein. An ihre Stelle 
trat später mit manchen Neuerungen die noch heute 
geltende Landgemeindeordnung vom 28. Juli 1888. 
Jedes Grundstück im Landgebiet gehört einer 
Gemeinde an. Die persönliche Gemeindeangehörig- 
keit ist in gleicher Weise wie die stadtbremische dahin 
bestimmt (G. v. 2. Januar 1871), daß die Bremischen 
Staatsangehörigen, welche in der Gemeinde ihren 
Unterstützungswohnsitz haben, gemeindeangehörig sind. 
Sie sind verpflichtet zur Übernahme der Ehrenämter 
in der Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung. 
2. Die Landgemeinden haben ein beschließendes 
Organ, der Gemeindeausschuß, und ein ausführendes, 
den Gemeindevorsteher.
	        
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