fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Diese Prüfung geschieht 
à) in den Fällen von §§ 41, 42 des Gesetzes durch Einsichtnahme in die bezüglichen, 
von den Lehr= und Schulanstalten u. s. w. ertheilten Zeugnisse, 
b) in den Fällen von § 40 durch Abnahme eines besonderen Examens. 
§ 102. Gehen in den Fällen von § 41 des Gesetzes der Commission keine Bedenken 
bei, so ist dem jungen Manne, auch wenn er nach dem ärztlichen Befunde zur Zeit noch un- 
tauglich sein sollte (vergl. 9 99), ohne Weiteres ein nach Schema AXlI ausgefertigtes Attest 
— der Berechtigungsschein zum einjährigen Dienste — zu ertheilen. 
In gleicher Voraussetzung hat die Commission in den Fällen von § 42 das Gesuch zu- 
vörderst der Kreisdirection zur weiteren Beschlußfassung vorzulegen, in den Fällen von § 40 
dagegen unter Zuziehung der im §6 1 des Gesetzes bemerkten außerordentlichen Mitglieder zur 
Abnahme des Examens zu verschreiten. 
Unter den im § 41 d des Gesetzes mit aufgeführten Handelslehranstalten von Dresden, 
Leipzig und Chemnitz sind lediglich die höheren Abtheilungen dieser Anstalten, nicht aber die 
mit diesen verbundenen sogenannten Lehrlingsschulen zu verstehen. 
103. Ertheilt in den Fällen von & 42 des Gesetzes die Kreisdirection die Genehmig- 
ung, und besteht der junge Mann in dem Falle von § 40 des Gesetzes das Examen, so ver- 
fährt die Prüfungscommission, wie im ersten Absatze von § 102 vorgeschrieben. 
Trägt dagegen die Kreisdirection in den Fällen von § 42 des Gesetzes Bedenken, die 
Genehmigung zu ertheilen, und besteht der Angemeldete in dem Falle von § 40 des Gesetzes 
das Examen nicht, so hat die Prüfungscommission das vorliegende Gesuch zurückzuweisen, und 
darf der junge Mann zu einer nochmaligen Prüfung nur in dem Falle zugelassen werden, 
wenn er dieselbe noch vor der Aushebung des Jahres ablegen kann, in welchem er in das 
militärpflichtige Alter eingetreten. 
& 104. Die außerordentlichen Mitglieder der Prüfungscommission bestimmt ein 
für alle Mal und im Voraus die Kreisdirection und zeigt sie dem Kriegsministerium an. 
Die ordentlichen Mitglieder derselben Commission, mit Ausnahme des Vorsitzenden, 
als welcher nach dem Gesetze der Kreisdirector, beziehendlich dessen Stellvertreter, zu fungiren 
hat, ernennt, ebenfalls im Voraus und auf so lange, als die Betresfenden in ihren Functionen 
und im Bezirke bleiben, beziehendlich was den Regierungsrath anlangt, auf Vortrag der Kreis- 
direction, das Kriegeministerium, und macht der Kreisdirection darüber Eröffnung. Die zu- 
zuordnenden Stabsoffiziere sind entweder Majors oder Oberstleutnants. 
# 105. Das in den Fällen von § 40 erforderliche mündliche Examen kann gleichzeitig 
auf mehrere Bewerber, jedoch nur in der Weise erstreckt werden, daß auf einmal in einer Zeit 
von drei Stunden nicht mehr als höchstens acht Bewerber examinirt werden.
	        
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