3 36. Die Landgemeinden. 83
Der Gemeindeausschuß besteht aus dem
Gemeindevorsteher, einem oder mehreren Beigeordneten
und einigen Vertretern der Gemeindeangehörigen, deren
Zahl durch Gemeindestatut zwischen 8 und 2% fest-
gesetzt wırd. Wähler und wählbar sind mit bestimmten
Ausnahmen alle. männlichen Gemeindeangehörigen; das
aktive Wahlrecht besitzen außerdem nicht gemeinde-
angehörige, aber in der Gemeinde Grundeigentum be-
sitzende männliche und in beschränktem Maße auch
weibliche Reichsangehörige. Die Wahl geschieht ın
der Mehrzahl der Gemeinden in zwei Klassen, die nach
der Größe des Grundbesitzes der Wähler gebildet sind,
so daß jede Klasse die Hälfte der Vertreter wählt. Sie
erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die
Hälfte aus. Der Gemeindeausschuß faßt die Gemeinde-
beschlüsse und wählt die Gemeindebeamten. Seine
Sitzungen sind öffentlich, einberufen und geleitet von
dem Gemeindevorsteher.
Der Gemeindevorsteher und ihm zur Seite
stehend ein oder mehrere Beigeordnete werden vom
Gemeindeausschusse auf 6—12 Jahre gewählt. Von
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind außer Personen,
welche auch zum Gemeindeausschuß nicht wählbar sind,
Wirte; ferner sollen Pastoren und Lehrer nicht gewählt
werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Kreis-
ausschusses, die aus bestimmten Gründen. versagt
werden muß, aus anderen versagt werden kann. Sie
versehen ihr Amt als Ehrenamt; der Gemeindevorsteher,
unter Umständen auch die Beigeordneten, erhalten ein
mäßiges Honorar als „Schadloshaltung“. Der Gemeinde-
vorsteher leitet und verwaltet mit Unterstützung der
Beigeordneten die Gemeindeangelegenheiten; er ver-
tritt die Gemeinde nach außen; er ist gleich den Bei-
geordneten und etwaigen weiteren Gemeindebeamten
für die Führung des Amtes disziplinarisch verant-
wortlich. Für niedere Dienste sind sogenannte Ge-
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