Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

3 36. Die Landgemeinden. 83 
Der Gemeindeausschuß besteht aus dem 
Gemeindevorsteher, einem oder mehreren Beigeordneten 
und einigen Vertretern der Gemeindeangehörigen, deren 
Zahl durch Gemeindestatut zwischen 8 und 2% fest- 
gesetzt wırd. Wähler und wählbar sind mit bestimmten 
Ausnahmen alle. männlichen Gemeindeangehörigen; das 
aktive Wahlrecht besitzen außerdem nicht gemeinde- 
angehörige, aber in der Gemeinde Grundeigentum be- 
sitzende männliche und in beschränktem Maße auch 
weibliche Reichsangehörige. Die Wahl geschieht ın 
der Mehrzahl der Gemeinden in zwei Klassen, die nach 
der Größe des Grundbesitzes der Wähler gebildet sind, 
so daß jede Klasse die Hälfte der Vertreter wählt. Sie 
erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die 
Hälfte aus. Der Gemeindeausschuß faßt die Gemeinde- 
beschlüsse und wählt die Gemeindebeamten. Seine 
Sitzungen sind öffentlich, einberufen und geleitet von 
dem Gemeindevorsteher. 
Der Gemeindevorsteher und ihm zur Seite 
stehend ein oder mehrere Beigeordnete werden vom 
Gemeindeausschusse auf 6—12 Jahre gewählt. Von 
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind außer Personen, 
welche auch zum Gemeindeausschuß nicht wählbar sind, 
Wirte; ferner sollen Pastoren und Lehrer nicht gewählt 
werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Kreis- 
ausschusses, die aus bestimmten Gründen. versagt 
werden muß, aus anderen versagt werden kann. Sie 
versehen ihr Amt als Ehrenamt; der Gemeindevorsteher, 
unter Umständen auch die Beigeordneten, erhalten ein 
mäßiges Honorar als „Schadloshaltung“. Der Gemeinde- 
vorsteher leitet und verwaltet mit Unterstützung der 
Beigeordneten die Gemeindeangelegenheiten; er ver- 
tritt die Gemeinde nach außen; er ist gleich den Bei- 
geordneten und etwaigen weiteren Gemeindebeamten 
für die Führung des Amtes disziplinarisch verant- 
wortlich. Für niedere Dienste sind sogenannte Ge- 
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