84 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
meindediener — Feldhüter, Nachtwächter u.a. —
angestellt.
3. Zur Erfüllung einer Reihe von Aufgaben
durch ordnungsmäßige Verwaltung und Aufbringung
der erforderlichen Mittel sind die Landgemeinden gesetz-
lich verpflichtet. Dazu gehören die Unterstützung der
Armen, das Schulwesen ($ 59 II 3), das Löschwesen,
Einrichtung und Instandhaltung der Wege, Brücken,
Wasserläufe, soweit die Verpflichtung dazu nicht andern
obliegt u. a. (L.G.O. $ 4). Den Kern der Verwaltung
bildet auch hier das Finanzwesen. Ein Voranschlag
für den Gemeindehaushalt wird jährlich vom Vorsteher
entworfen und vom Gemeindeausschuß festgestellt.
Zur Deckung der Ausgaben dienen außer dem Ertrag
des Gemeindevermögens und etwaigen Staatszuschüssen
die Gemeindeabgaben. Diese werden nach Maß-
gabe der Grund- und Gebäudesteuer in bestimmtem
Beitragsfuß von allen in der Gemeinde belegenen Grund-
stücken mit einigen Ausnahmen erhoben; persönlich
beitragspflichtig sind außerdem nicht -grundbesitzende
Einwohner der Gemeinde.
Neben dem Gemeindevermögen existiert vielfach
noch ein Interessentenvermögen einer Gruppe von
Gemeindeangehörigen, so der Bauernschaften; über
dieses haben nicht die Gemeindeorgane, sondern nur
die mitberechtigten Genossen zu verfügen (über Ver-
waltung und Veräußerung solcher Gemeinheiten: G. v.
28. Mai 1886).
Die Gemeindevorsteher besorgen neben den
Gemeindesachen auch ihnen übertragene staatliche
Geschäfte, so standesamtliche. Aufgaben und die Orts-
polizei... An polizeilichen Geschäften ist ihnen über-
tragen die Wege-, Wasser-, Flurpolizei und ein Teil
der ‚Gewerbepohzei.. Insoweit hat: die Gemeinde die
Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen, während die
vom! Gemeindevorsteher . verhängten..Geldstraien auch