Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

84 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
meindediener — Feldhüter, Nachtwächter u.a. — 
angestellt. 
3. Zur Erfüllung einer Reihe von Aufgaben 
durch ordnungsmäßige Verwaltung und Aufbringung 
der erforderlichen Mittel sind die Landgemeinden gesetz- 
lich verpflichtet. Dazu gehören die Unterstützung der 
Armen, das Schulwesen ($ 59 II 3), das Löschwesen, 
Einrichtung und Instandhaltung der Wege, Brücken, 
Wasserläufe, soweit die Verpflichtung dazu nicht andern 
obliegt u. a. (L.G.O. $ 4). Den Kern der Verwaltung 
bildet auch hier das Finanzwesen. Ein Voranschlag 
für den Gemeindehaushalt wird jährlich vom Vorsteher 
entworfen und vom Gemeindeausschuß festgestellt. 
Zur Deckung der Ausgaben dienen außer dem Ertrag 
des Gemeindevermögens und etwaigen Staatszuschüssen 
die Gemeindeabgaben. Diese werden nach Maß- 
gabe der Grund- und Gebäudesteuer in bestimmtem 
Beitragsfuß von allen in der Gemeinde belegenen Grund- 
stücken mit einigen Ausnahmen erhoben; persönlich 
beitragspflichtig sind außerdem nicht -grundbesitzende 
Einwohner der Gemeinde. 
Neben dem Gemeindevermögen existiert vielfach 
noch ein Interessentenvermögen einer Gruppe von 
Gemeindeangehörigen, so der Bauernschaften; über 
dieses haben nicht die Gemeindeorgane, sondern nur 
die mitberechtigten Genossen zu verfügen (über Ver- 
waltung und Veräußerung solcher Gemeinheiten: G. v. 
28. Mai 1886). 
Die Gemeindevorsteher besorgen neben den 
Gemeindesachen auch ihnen übertragene staatliche 
Geschäfte, so standesamtliche. Aufgaben und die Orts- 
polizei... An polizeilichen Geschäften ist ihnen über- 
tragen die Wege-, Wasser-, Flurpolizei und ein Teil 
der ‚Gewerbepohzei.. Insoweit hat: die Gemeinde die 
Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen, während die 
vom! Gemeindevorsteher . verhängten..Geldstraien auch
	        
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