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der Gemeindekasse zufließen. In seinen ortspolizeilichen
Geschäften ist der Gemeindevorsteher dem Landherrn
untergeordnet.
4. Die Staatsaufsicht über die Landgemeinden,
die auch hier an ihrem Recht auf Selbstverwaltung ihre
Schranke hat, wird im allgemeinen vom Kreisausschuß
ausgeübt; dieser bestätigt die Gemeindebeschlüsse und
die Wahlen der Gemeindebeamten und entscheidet über
Beschwerden gegen Gemeindeorgane. Die weitere Be-
schwerde geht an den Senat, der in einzelnen Fällen
auch Gemeindebeschlüsse — so betreffend Gemeinde-
abgaben — zu bestätigen hat.
$S 37. Der Landkreis.
Um auch bei den gemeinsamen Aufgaben des
Landgebiets und bei Handhabung der Aufsicht über die
Gemeindeverwaltungen eine Mitwirkung der Bevölkerung
eintreten zu lassen, wurde durch Gesetz, be-
treffend die Verwaltung des Landgebiets,
vom 23. Juni 1878 das Landgebiet nach dem Muster
der preußischen Kreisverfassung als Kommunalverband
organisiert.
Kreisangehörig sind alle Bewohner des Land-
gebietes ohne Rücksicht auf die Gemeindezugehörigkeit.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet zur Annahme
von Ehrenämtern in der Kreisverwaltung und zur
Zahlung der Kreisabgaben und berechtigt zur Teilnahme
an den Wahlen zu den Kreisorganen.
Der Landkreis hat zwei Organe, ein beschließen-
des im Kreistag und ein verwaltendes im Kreisausschuß,
Der Kreistag besteht aus 20 Abgeordneten, die von den
Wahlberechtigten in zwei Klassen entsprechend den
Klassen für die Gemeindeausschußwahlen gewählt
werden. Er wird vom Landherrn mindestens zweimal
im Jahre versammelt. Der Senat kann ihn auflösen.
Der Kreistag beschließt über die Kreisangelegenheiten,