Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 40. Pflichten der Beamten. 89 
in und außer dem Amt der Achtung, die sein 
Beruf erfordert, würdig zu zeigen. Erkann das 
Ansehen seiner Stellung und damit weiter den Staat 
ebenso durch mangelhafte Amtsführung wie auch durch 
unehrenhaftes Betragen schädigen. Der Gehorsam gegen 
dienstliche Anordnungen kann durch Strafbefehl er- 
zwungen werden (B.G. $ 133). 
In jenen Pflichten liest, daß der Beamte seine 
volle Kraft dem Amt widmen muß. Zur Übernahme 
von Nebenarbeiten, mit denen fortlaufende Vergütung 
verbunden ist, bedarf er der. Genehmigung des Senats; 
andere Privatarbeiten, die gegen Vergütung geschehen 
oder die Amtsgeschäfte beeinträchtigen, können ihm 
untersagt werden. Ohne Urlaub der vorgesetzten Behörde 
darf er sich nicht von seinem Amte entfernen. Die 
Annahme von Geschenken in bezug auf sein Amt ist 
‘hm nur mit Genehmigung des Senats gestattet. 
Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über 
die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten 
verpflichtet; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung 
des Dienstverhältnisses fort. 
Die Verletzung der Amtspflichten kann 
für den Beamten dreifache Folgen haben: zivilrechtliche, 
strafrechtliche und disziplinarische. 
Die zivilrechtlichen Folgen knüpfen sich an 
eine durch die Pflichtverletzung verursachte Vermögens- 
beschädigung des Fiskus oder Dritter. Der Beamte ist 
schadensersatzpflichtigbeivorsätzlicher oder fahrlässiger 
Verletzung seiner Amtspflichten, Dritten gegenüber bei 
fahrlässiger Verletzung nur, wenn der Verletzte auf 
anderem Wege Ersatz nicht verlangen kann und bei 
Urteilen in Rechtssachen nur im Falle strafbarer Rechts- 
beugung (B:G.B. 8839). Der Staat haftet für den von seinen 
Beamten angerichteten Schaden im allgemeinen nur, wenn 
der Beamte in Ausführung seiner Amtsverrichtungen 
handelte und eine Organstellung einnahm (B.G.B. $ 89, 31
	        
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