S 40. Pflichten der Beamten. 89
in und außer dem Amt der Achtung, die sein
Beruf erfordert, würdig zu zeigen. Erkann das
Ansehen seiner Stellung und damit weiter den Staat
ebenso durch mangelhafte Amtsführung wie auch durch
unehrenhaftes Betragen schädigen. Der Gehorsam gegen
dienstliche Anordnungen kann durch Strafbefehl er-
zwungen werden (B.G. $ 133).
In jenen Pflichten liest, daß der Beamte seine
volle Kraft dem Amt widmen muß. Zur Übernahme
von Nebenarbeiten, mit denen fortlaufende Vergütung
verbunden ist, bedarf er der. Genehmigung des Senats;
andere Privatarbeiten, die gegen Vergütung geschehen
oder die Amtsgeschäfte beeinträchtigen, können ihm
untersagt werden. Ohne Urlaub der vorgesetzten Behörde
darf er sich nicht von seinem Amte entfernen. Die
Annahme von Geschenken in bezug auf sein Amt ist
‘hm nur mit Genehmigung des Senats gestattet.
Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über
die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten
verpflichtet; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses fort.
Die Verletzung der Amtspflichten kann
für den Beamten dreifache Folgen haben: zivilrechtliche,
strafrechtliche und disziplinarische.
Die zivilrechtlichen Folgen knüpfen sich an
eine durch die Pflichtverletzung verursachte Vermögens-
beschädigung des Fiskus oder Dritter. Der Beamte ist
schadensersatzpflichtigbeivorsätzlicher oder fahrlässiger
Verletzung seiner Amtspflichten, Dritten gegenüber bei
fahrlässiger Verletzung nur, wenn der Verletzte auf
anderem Wege Ersatz nicht verlangen kann und bei
Urteilen in Rechtssachen nur im Falle strafbarer Rechts-
beugung (B:G.B. 8839). Der Staat haftet für den von seinen
Beamten angerichteten Schaden im allgemeinen nur, wenn
der Beamte in Ausführung seiner Amtsverrichtungen
handelte und eine Organstellung einnahm (B.G.B. $ 89, 31