90 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
u. Einf.&. Art. 77, besondere Vorschriften für die
Schadenshaftung bei Handhabung öffentlicher Gewalt
fehlen in Bremen). Für Schadensersatzklagen gegen die
Beamten oder den Staat ist das Landgericht aus-
schließlich zuständig.
Die strafrechtlichen Folgen treten ein, wenn
die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung enthält.
Viel weiter als die strafrechtlichen greifen die
disziplinarischen Folgen, die nach Voraussetzung
und Zweck von jenen verschieden sind. Sie setzen
nicht die Verletzung eines bestimmten Gesetzes, sondern
allgemein eine solche der das ganze Verhalten des
Beamten umfassenden Amtspflichten in dem oben an-
gegebenen Sinne voraus. Zweck des Disziplinarver-
fahrens ist die Aufrechterhaltung der Ordnung des
Dienstes; mit dem Ausscheiden des Beamten unter
Verzicht auf Titel und Pension wird es daher eingestellt.
Disziplinarstrafen sind: 1. die Ordnungs-
strafen: Warnung, Verweis — diese kann jeder Vor-
gesetzte schriftlich oder zu Protokoll erteilen — und
Geldstrafen (bei Zollbeamten auch Arreststrafe). Gegen
die Verfügung von Ordnungsstrafen ist Rekurs an den
Senat zulässig (B.G. $ 831£.).
2. Strafversetzung in ein anderes Amt, unter
Umständen verbunden mit Gehaltskürzung bis zu *s;
sie kann vom Senat verfügt werden.
3. Dienstentlassung mit Verlust des Titels
und Ruhegehaltsanspruches, welch letzterer bei mildern-
den Umständen teilweise belassen werden kann. Dienst-
entlassung kann nur auf Grund eines förmlichen
Disziplinarverfahrens erfolgen, welches daher bei
schwereren Delikten vom Senat eingeleitet wird. Das
im einzelnen gesetzlich geregelte Verfahren besteht ın
schriftlicher Voruntersuchung und mündlicher Ver-
handlung. Letztere findet statt in erster Instanz vor
der aus einem Senator und zwei Richtern gebildeten