$ 41. Rechte des Beamten. 91
Disziplinarkammer; gegen ihre Entscheidung ist
Berufung an den mit zwei Senatoren und drei Richtern
besetzten Disziplinarhof zulässig. Die verurteilende
Entscheidung kann auf Dienstentlassung, Strafversetzung
oder auf eine Ordnungsstrafe lauten. Ein Strafverfahren
geht dem Disziplinarverfahren vor; ist im Strafverfahren
eine Freisprechung erfolgt, so kann wegen derselben
Sache ein Disziplinarverfahren nur stattfinden, wenn
die Vorgänge ohne Rücksicht auf den strafrechtlichen
Tatbestand ein Dienstvergehen enthalten (B.G. $ 8 f.).
Die vorläufige Dienstenthebung — Suspension —
des Beamten mit Gehaltskürzung kann vom Senat bei
erschütterter Vertrauenswürdigkeit verfügt werden; bei
strafrechtlicher Verfolgung tritt sie unter Umständen
ohne weiteres ein.
$ 41. Rechte des Beamten.
l. Der Beamte stellt seine Arbeitskraft, in gewissem
Umfang seine ganze Persönlichkeit in den Dienst des
Staates; dieser gewährt ihm dafür eine Lebensstellung,
eine Fürsorge, die unter Umständen sich auch über die
Beendigung des Dienstes und über den Tod des Beamten
hinaus auf seine Hinterbliebenen erstreckt. In dieser
Stellung ist der Beamte rechtlich geschützt. Er hat
ein Recht auf Titel und Gehalt, die ihm außer
bei Dienstunfähigkeit nur durch förmliches Disziplinar-
verfahren genommen werden können. Kein Recht hat
er auf Beschäftigung in einem bestimmten Amt; jeder
Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes, seiner
Berufsbildung entsprechendes Amt mit gleichem Gehalt
gefallen lassen (für die Richter Sonderbestimmungen).
Die Verleihung von Titeln, die entweder mit dem Amt
verbunden oder persönlich sind, steht dem Senat zu.
Rangklassen der Beamten, wie in monarchischen Staaten
nach der Stellung zur Krone, gibt es in Bremen nicht;
ebensowenig besteht eine Gruppierung in Gehaltsklassen.