Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkebrswesen. 143 
Teil auch jetzt noch überhaupt nur eine Bauschvergütung erhoben, oder 
es wird eine Grundgebühr angesetzt, die bis zu einer gewissen Grenze 
der Inanspruchnahme ungebinderten Verkehr gestattet und die Häufigkeit 
der Inanspruchnabme erst von einem gewissen Punkte an berücksichtigt. 
Die Dauer der Benutzung im einzelnen Falle wird im Ortsverkehr nicht 
beachtet. Im Fernverkehr machen sich dagegen beim Fernsprecher 
noch die Dauer der Benutzung und in gewissem Umfange auch die 
Entfernung füblbar, so daß hier die Ausgleichung der Unterschiede 
weniger weit entwickelt ist. 
Bei dem Geldpostverkehr spielen die Streckenkosten ebenfalls eine 
sehr geringe Rolle gegenüber den Abfertigungskosten. Der Entfernungs- 
unterschied wird daher hier ganz beiseite gelassen. Dagegen macht 
sich die Höhe der Beträge noch einigermaben bemerkbar, weshalb 
nach ihr auch der Beförderungspreis abgestuft wird. Allerdings ge- 
schieht das meist nur in großen Absätzen, weil die kleinen Unter- 
schiede von Mark zu Mark ohne unwirtschaktliche Arbeits- und Kosten- 
aufwendungen überhaupt nicht bei den Preisen berücksichtigt werden 
können. 
Bei der Drucksachenbeförderung der Post werden die Entfernungen 
aus dem gleichen Grunde nicht bei der Preisbemessung beachtet. Da- 
gegen bleibt der Gewichtsunterschied noch fühlbar genug, um eine ge- 
wisse — der Einfachheit und Billigkeit halber wiederum klassen- oder 
absatzweise durchgeführte — Abstufung nach dem Gewichte zu recht- 
fertigen. 
Das gleiche gilt von der Briefpost; nur mubßte hier derjenige Teil 
des Verkehrs besonders zusammengefabt werden, der sich innerhalb der 
Grenzen eines Ortes vollzieht. Dadurch erklärt sich die Ausschei- 
dung der billigeren Ortszone, die in der Hauptsache von der Bevöl- 
kerung als berechtigt anerkannt wird. Die meisten Menschen würden 
ohne Frage eine fühlbare Ungerechtigkeit darin erblicken, wenn ein 
Brief, der seinen Ausgangsort überhaupt nicht verlassen bat, ebensoviel 
Gebühr zahlen sollte, wie ein Brief von Aschen nach Memel. Im letzten 
Falle sind die Abfertigungskosten auch höher; denn die Briefe müssen 
nicht nur angenommen und gestempelt und ausgetragen, sondern auch 
den Bahnpostwagen durch besondere Fahrzeuge zugeführt und am An- 
kunftsorte vom Bahnhofe abgebolt werden. Bei Stadtbriefen fällt diese 
zweimalige Benutzung besonderer Fahrzeuge fort. Bei den Postkarten 
ist die Ausscheidung der Ortszone in Deutschland eine Zeit lang durch- 
gefübrt worden, was sich aus gleichen Erwägungen erklären lätßt. 
Später ist das unterblieben, und auch andere Länder sahen davon ab, 
so daß hier eine vollkommene Einheitlichkeit erreicht wird, die aber bei 
der Billigkeit der Beförderung und der Gleichartigkeit und Gleichmähig- 
keit der Beförderungsgegenstände nicht als ungerecht empfunden wird-
	        
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