Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Die Preisbildung im Wasserverkehr. 483 
Die Frachten im Personenverkehr auf Binnenwasserstraben werden, 
da dieser Teil des Verkehrs in der Regel von großen Gesellschaften 
bewirkt wird, meist durch feste Tarife der Gesellschaften bestimmt. 
Diese Tarife sind nicht selten auf Grund von Vereinbarungen zwischen 
den beteiligten Gesellschaften entstanden. Soweit das nicht der Fall ist, 
zwingt der Wettbewerb zu annähernd gleichen Sätzen für dieselbe Ver- 
kehrsrichtung. Sie sind nicht selten so eingerichtet, daß eine wahlweise 
Benutzung von Wasser- und Eisenbahnwegen zwischen gleichen Orten 
gestattet ist, müssen sich dann aber den Eisenbahnfabrpreisen anschlieben. 
Im Güterverkehr der Binnenwasserstraben bestehen teilweise eben- 
falls feste Tarife, die von den großen Gesellschaften festgestellt werden. 
Aber im ganzen ist hier die Vereinbarung von Fall zu Fall — ab- 
gesehen von den Eilgütern, die mit Personendampfern befördert werden — 
viel mehr verbreitet, als im Seeverkehr, sofern nicht etwa die Ver- 
einigung der mabgebenden Gesellschaften die Einführung fester Tarife 
ermöglicht. Die Vereinbarungen erfolgen sehr häufig, namentlich bei 
Gesamtladungen, derart, daß für den ganzen Reiseweg ein Gesamtsatz 
vereinbart wird. Dabei spielt die voraussichtliche Gelegenheit zur Er- 
langung der Rückfracht eine wichtige Rolle; sie kann den Gesamtpreis 
sehr ermäßigen. In der Regel werden die Vereinbarungen für die 
Einzelreisen getroffen. Nicht selten kommen aber — besonders bei 
Wasgerstraßen mit regelmäßigerem Wasserstande — Vereinbarungen für 
längere Zeiträume vor. 
Dem Schiffer wird bei der Preisbemessung die untere Grenze durch 
seine Selbstkosten gezogen. Zu diesen Selbstkosten gehört zunächst die 
Ausgabe für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, sowohl der 
Fahrzeuge (nach der üblichen, auf SrurlERs Berechnungen fubenden 
Annahme bei Seglern 5, bei Dampfern 6 v. H. jährlich), als auch der 
Geschäftsräume usw. Diese Kosten werden durch die Leistung des 
Schiffes nicht beeinflußt. Auch die Kosten für das allgemeine Ver- 
waltungspersonal und ein Teil der Kosten der Schiffsmannschaft bleiben 
unberübrt von den Leistungen des Schiffes, weil eine gewisse Mann- 
schaft auch für die im Hafen liegenden Schiffe nötig ist. In gleicher 
Weise ist ein Teil der Kosten für Unterhaltung und Ausbesserung des 
Schiffes (3—5 v. H.) unabhüngig von dessen Verkehrsleistungen. 
Die Versicherungskosten für das Schiff als solches sind gleichfalls 
zu den ständigen Kosten zu rechnen, ebenso die Steuern für den Ge- 
werbebetrieb usw. 
Die ständigen Kostenbeträge (auch „Ruhekosten“ genannt) können 
nur in großen Durchschnitten auf die einzelnen Verkehrsleistungen ver- 
teilt werden. 
Die Kosten für Ein- und Ausladen (Lade- und Löschkosten) sind 
zwar vom Gewicht, unter Umständen auch von der Art der Güter, aber 
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