5. Kapitel. Die Preisbildung im Wasserverkehr. 483
Die Frachten im Personenverkehr auf Binnenwasserstraben werden,
da dieser Teil des Verkehrs in der Regel von großen Gesellschaften
bewirkt wird, meist durch feste Tarife der Gesellschaften bestimmt.
Diese Tarife sind nicht selten auf Grund von Vereinbarungen zwischen
den beteiligten Gesellschaften entstanden. Soweit das nicht der Fall ist,
zwingt der Wettbewerb zu annähernd gleichen Sätzen für dieselbe Ver-
kehrsrichtung. Sie sind nicht selten so eingerichtet, daß eine wahlweise
Benutzung von Wasser- und Eisenbahnwegen zwischen gleichen Orten
gestattet ist, müssen sich dann aber den Eisenbahnfabrpreisen anschlieben.
Im Güterverkehr der Binnenwasserstraben bestehen teilweise eben-
falls feste Tarife, die von den großen Gesellschaften festgestellt werden.
Aber im ganzen ist hier die Vereinbarung von Fall zu Fall — ab-
gesehen von den Eilgütern, die mit Personendampfern befördert werden —
viel mehr verbreitet, als im Seeverkehr, sofern nicht etwa die Ver-
einigung der mabgebenden Gesellschaften die Einführung fester Tarife
ermöglicht. Die Vereinbarungen erfolgen sehr häufig, namentlich bei
Gesamtladungen, derart, daß für den ganzen Reiseweg ein Gesamtsatz
vereinbart wird. Dabei spielt die voraussichtliche Gelegenheit zur Er-
langung der Rückfracht eine wichtige Rolle; sie kann den Gesamtpreis
sehr ermäßigen. In der Regel werden die Vereinbarungen für die
Einzelreisen getroffen. Nicht selten kommen aber — besonders bei
Wasgerstraßen mit regelmäßigerem Wasserstande — Vereinbarungen für
längere Zeiträume vor.
Dem Schiffer wird bei der Preisbemessung die untere Grenze durch
seine Selbstkosten gezogen. Zu diesen Selbstkosten gehört zunächst die
Ausgabe für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, sowohl der
Fahrzeuge (nach der üblichen, auf SrurlERs Berechnungen fubenden
Annahme bei Seglern 5, bei Dampfern 6 v. H. jährlich), als auch der
Geschäftsräume usw. Diese Kosten werden durch die Leistung des
Schiffes nicht beeinflußt. Auch die Kosten für das allgemeine Ver-
waltungspersonal und ein Teil der Kosten der Schiffsmannschaft bleiben
unberübrt von den Leistungen des Schiffes, weil eine gewisse Mann-
schaft auch für die im Hafen liegenden Schiffe nötig ist. In gleicher
Weise ist ein Teil der Kosten für Unterhaltung und Ausbesserung des
Schiffes (3—5 v. H.) unabhüngig von dessen Verkehrsleistungen.
Die Versicherungskosten für das Schiff als solches sind gleichfalls
zu den ständigen Kosten zu rechnen, ebenso die Steuern für den Ge-
werbebetrieb usw.
Die ständigen Kostenbeträge (auch „Ruhekosten“ genannt) können
nur in großen Durchschnitten auf die einzelnen Verkehrsleistungen ver-
teilt werden.
Die Kosten für Ein- und Ausladen (Lade- und Löschkosten) sind
zwar vom Gewicht, unter Umständen auch von der Art der Güter, aber
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