Die Verwaltungsrechtsprechung. 311
Verwaltungsstreitverfahren vom 3. 7. 1875 organisierte weiterhin die Verwaltungsgerichte,
d. h. die Gerichte, welche zur Entscheidung der in den
Gesetzen bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus
dem öffentlichen Rechte (streitige Verwaltungssachen) bestimmt waren. Für
den Kreis war dies der Kreisausschuß, für den Regierungsbezirk ein Bezirksverwaltungsgericht,
bestehend aus zwei vom Könige auf Lebenszeit ernannten
Mitgliedern, einem zu Richter= und einem zu höheren Verwaltungsämtern
befähigten, deren einer zum Direktor ernannt wurde, und drei vom Provinzialausschusse
aus den Einwohnern des Bezirks auf drei Jahre gewählten
Mitgliedern. Den obersten Gerichtshof in Verwaltungssachen endlich bildet
ein nur aus berufsmäßigen Beamten bestehendes Oberverwaltungsgericht in
richterlicher Unabhängigkeit, dessen Mitglieder zur Hälfte zum Richteramte,
zur Hälfte zu höheren Verwaltungsämtern befähigt, dreißig Jahre alt sein
müssen und vom Könige auf Vorschlag des Staatsministeriums für Lebenszeit
ernannt werden. Das Gesetz bestimmt außerdem noch die örtliche Zuständigkeit
und das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
Das Zuständigkeitsgesetz vom 26. 7. 1876 endlich regelt die sachliche
Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsbehörden. Für die Stadtkreise werden
statt der Kreisausschüsse als Verwaltungsgerichts= und Beschlußbehörden erster
Instanz Stadtausschüsse gebildet, welche aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden
und vier vom Magistrate auf sechs Jahre gewählten Laienmitgliedern
bestehen. Bei welchen Sachen nur ein Beschwerdeverfahren und bei welchen
ein regelrechter Prozeß, ein Verwaltungsstreitverfahren, stattfindet, wird im
einzelnen genau bestimmt. Wegen der verschiedenen Natur der einzelnen
Verwaltungsakte, die einesteils vorzugsweise auf Grund eines thatsächlichen
Bedürfnisses, andernteils auf Grund einer gesetzlichen Notwendigkeit ergingen,
war eine verschiedenartige Nachprüfung vom Standpunkte der Angemessenheit
und von dem der Gesetzmäßigkeit möglich. Je nachdem die eine oder
die andere Seite in einem Verwaltungsakte das vorwiegende Moment war,
wurde gegen denselben, da ein System doppelter Rechtsmittel nicht durchführbar
war, entweder der Beschwerdeweg zur Prüfung der Angemessenheit
oder das Verwaltungsstreitverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gegeben.
Das Beschwerdeverfahren wird in der Weise geregelt, daß von dem Kreisoder
Stadtausschuß die Beschwerde an den Bezirksrat, von dem Bezirksrat
dagegen an den Provinzialrat geht.
Bei dem kasuistischen Herausgreifen einzelner Verwaltungsangelegenheiten
und der Normierung der Rechtsmittel wie des Instanzenzuges für diese
mußten aber immer noch zahlreiche Fälle übrig bleiben, in denen weder ein
Verwaltungsstreitverfahren noch ein Beschwerdeweg bei den Selbstverwaltungs-