Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  Verwaltungsrechtsprechung.  311

Verwaltungsstreitverfahren  vom  3.  7.  1875  organisierte  weiterhin  die  Verwaltungsgerichte,
  d.  h.  die  Gerichte,  welche  zur  Entscheidung  der  in  den
Gesetzen  bezeichneten  Streitsachen  über  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus
dem  öffentlichen  Rechte  (streitige  Verwaltungssachen)  bestimmt  waren.  Für
den  Kreis  war  dies  der  Kreisausschuß,  für  den  Regierungsbezirk  ein  Bezirksverwaltungsgericht,
  bestehend  aus  zwei  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten
Mitgliedern,  einem  zu  Richter=  und  einem  zu  höheren  Verwaltungsämtern
befähigten,  deren  einer  zum  Direktor  ernannt  wurde,  und  drei  vom  Provinzialausschusse
  aus  den  Einwohnern  des  Bezirks  auf  drei  Jahre  gewählten
Mitgliedern.  Den  obersten  Gerichtshof  in  Verwaltungssachen  endlich  bildet
ein  nur  aus  berufsmäßigen  Beamten  bestehendes  Oberverwaltungsgericht  in
richterlicher  Unabhängigkeit,  dessen  Mitglieder  zur  Hälfte  zum  Richteramte,
zur  Hälfte  zu  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt,  dreißig  Jahre  alt  sein
müssen  und  vom  Könige  auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums  für  Lebenszeit
  ernannt  werden.  Das  Gesetz  bestimmt  außerdem  noch  die  örtliche  Zuständigkeit
  und  das  Verfahren  der  Verwaltungsgerichte.

Das  Zuständigkeitsgesetz  vom  26.  7.  1876  endlich  regelt  die  sachliche
Zuständigkeit  der  einzelnen  Verwaltungsbehörden.  Für  die  Stadtkreise  werden
statt  der  Kreisausschüsse  als  Verwaltungsgerichts=  und  Beschlußbehörden  erster
Instanz  Stadtausschüsse  gebildet,  welche  aus  dem  Bürgermeister  als  Vorsitzenden
  und  vier  vom  Magistrate  auf  sechs  Jahre  gewählten  Laienmitgliedern
bestehen.  Bei  welchen  Sachen  nur  ein  Beschwerdeverfahren  und  bei  welchen
ein  regelrechter  Prozeß,  ein  Verwaltungsstreitverfahren,  stattfindet,  wird  im
einzelnen  genau  bestimmt.  Wegen  der  verschiedenen  Natur  der  einzelnen
Verwaltungsakte,  die  einesteils  vorzugsweise  auf  Grund  eines  thatsächlichen
Bedürfnisses,  andernteils  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Notwendigkeit  ergingen,
war  eine  verschiedenartige  Nachprüfung  vom  Standpunkte  der  Angemessenheit
  und  von  dem  der  Gesetzmäßigkeit  möglich.  Je  nachdem  die  eine  oder
die  andere  Seite  in  einem  Verwaltungsakte  das  vorwiegende  Moment  war,
wurde  gegen  denselben,  da  ein  System  doppelter  Rechtsmittel  nicht  durchführbar
  war,  entweder  der  Beschwerdeweg  zur  Prüfung  der  Angemessenheit
oder  das  Verwaltungsstreitverfahren  zur  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  gegeben.
Das  Beschwerdeverfahren  wird  in  der  Weise  geregelt,  daß  von  dem  Kreisoder
  Stadtausschuß  die  Beschwerde  an  den  Bezirksrat,  von  dem  Bezirksrat
dagegen  an  den  Provinzialrat  geht.

Bei  dem  kasuistischen  Herausgreifen  einzelner  Verwaltungsangelegenheiten
und  der  Normierung  der  Rechtsmittel  wie  des  Instanzenzuges  für  diese
mußten  aber  immer  noch  zahlreiche  Fälle  übrig  bleiben,  in  denen  weder  ein
Verwaltungsstreitverfahren  noch  ein  Beschwerdeweg  bei  den  Selbstverwaltungs-