Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

312  Die  Verwaltungsrechtsprechung.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.

behörden  gegeben  war.  Hier  konnte  nur  eine  allgemeine  Klausel  aushelfen.
Es  wurde  daher  gegen  die  nicht  speziell  hervorgehobenen  polizeilichen  Verfügungen
  der  Gemeinde-  und  Amtsvorsteher  sowie  der  Polizeibehörden  von
Städten  bis  zu  10  000  Einwohnern  die  Beschwerde  an  den  Landrat  und
von  diesem  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  solche  Verfügungen  der
Polizeibehörden  von  Städten  mit  10  000  Einwohnern  und  darüber  die
Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  und  von  diesem  an  den  Oberpräsidenten
  gegeben.  Gegen  die  in  letzter  Instanz  getroffenen  Entscheidungen
des  Regierungspräsidenten  bezw.  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  beim
Oberverwaltungsgerichte  statt.  An  Stelle  der  ersten  Beschwerde  an  den
Landrat  bezw.  den  Regierungspräsidenten  ist  aber  sofort  die  Klage  beim  Kreisausschuß,
  beziehungsweise  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  zulässig.

Auf  diese  Weise  war  in  dem  großen  Gebiete  der  polizeilichen  Zwangsverfügungen,
  die  sowohl  eine  Prüfung  von  der  thatsächlichen  wie  von  der
rechtlichen  Seite  zulassen,  es  demjenigen,  an  den  die  Verfügung  gerichtet  war,
ermöglicht,  eine  Nachprüfung  von  der  Seite  des  thatsächlichen  Bedürfnisses,
falls  er  dasselbe  bestritt,  oder  von  der  Seite  der  Gesetzmäßigkeit,  falls  er
diese  in  Zweifel  zog,  herbeizuführen.  Jedenfalls  war  jetzt  ein  wirksamer
Rechtsschutz  auf  dem  gesamten  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  hergestellt.

Endlich  erfolgte  der  vorläufige  Abschluß  der  Reform  durch  das  Gesetz
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  26.  7.  1880.  Dasselbe  war
dazu  bestimmt,  die  allgemeine  Landesverwaltung  in  allen  ihren  Teilen  in
libereinstimmung  mit  den  bisherigen  Reformen  zu  bringen.  Do  diese  erst  in
einem  Teile  des  Staates  durchgeführt  waren,  so  wurde  auch  das  Inkrafttreten
  des  Landesverwaltungsgesetzes,  obgleich  dasselbe  für  den  ganzen  Staat
erlassen  war,  für  die  westlichen  und  neuen  Provinzen  wie  für  Posen  bis  dahin
hinausgeschoben,  bis  für  dieselben  besondere  Kreis=  und  Provinzialordnungen
erlassen  sein  würden.

Das  Gesetz  organisiert  die  Verwaltungsbehörden  des  Staates  wesentlich
im  Anschluß  an  das  bestehende  Recht,  nimmt  aber  die  bisher  schon  getroffenen
gesetzlichen  Anordnungen  über  die  Teilnahme  der  Selbstverwaltungsorgane  an
der  allgemeinen  Landesverwaltung  zum  größten  Teil  in  sich  auf.

Die  bedeutendste  Veränderung  der  bisherigen  Verwaltungsorganisation
bestand  darin,  daß  die  Regierungen  in  ihren  Abteilungen  überall  möglichst
übereinstimmend  gestaltet  wurden.  Eine  völlige  Neubildung  erfolgte  dagegen
nur  in  der  bisherigen  Abteilung  des  Innern.  Da  die  frühere  entscheidende
Thätigkeit  der  Regierungsabteilung  des  Innern  zum  größten  Teile  auf  den
Bezirksrat  und  das  Bezirksverwaltungsgericht  übergegangen  war,  so  blieb  für
die  Regierungsabteilung  fast  nur  noch  die  Exekutive  der  inneren  Verwaltung.