312 Die Verwaltungsrechtsprechung. Die allgemeine Landesverwaltung.
behörden gegeben war. Hier konnte nur eine allgemeine Klausel aushelfen.
Es wurde daher gegen die nicht speziell hervorgehobenen polizeilichen Verfügungen
der Gemeinde- und Amtsvorsteher sowie der Polizeibehörden von
Städten bis zu 10 000 Einwohnern die Beschwerde an den Landrat und
von diesem an den Regierungspräsidenten, gegen solche Verfügungen der
Polizeibehörden von Städten mit 10 000 Einwohnern und darüber die
Beschwerde an den Regierungspräsidenten und von diesem an den Oberpräsidenten
gegeben. Gegen die in letzter Instanz getroffenen Entscheidungen
des Regierungspräsidenten bezw. des Oberpräsidenten findet die Klage beim
Oberverwaltungsgerichte statt. An Stelle der ersten Beschwerde an den
Landrat bezw. den Regierungspräsidenten ist aber sofort die Klage beim Kreisausschuß,
beziehungsweise dem Bezirksverwaltungsgerichte zulässig.
Auf diese Weise war in dem großen Gebiete der polizeilichen Zwangsverfügungen,
die sowohl eine Prüfung von der thatsächlichen wie von der
rechtlichen Seite zulassen, es demjenigen, an den die Verfügung gerichtet war,
ermöglicht, eine Nachprüfung von der Seite des thatsächlichen Bedürfnisses,
falls er dasselbe bestritt, oder von der Seite der Gesetzmäßigkeit, falls er
diese in Zweifel zog, herbeizuführen. Jedenfalls war jetzt ein wirksamer
Rechtsschutz auf dem gesamten Gebiete des öffentlichen Rechts hergestellt.
Endlich erfolgte der vorläufige Abschluß der Reform durch das Gesetz
über die allgemeine Landesverwaltung vom 26. 7. 1880. Dasselbe war
dazu bestimmt, die allgemeine Landesverwaltung in allen ihren Teilen in
libereinstimmung mit den bisherigen Reformen zu bringen. Do diese erst in
einem Teile des Staates durchgeführt waren, so wurde auch das Inkrafttreten
des Landesverwaltungsgesetzes, obgleich dasselbe für den ganzen Staat
erlassen war, für die westlichen und neuen Provinzen wie für Posen bis dahin
hinausgeschoben, bis für dieselben besondere Kreis= und Provinzialordnungen
erlassen sein würden.
Das Gesetz organisiert die Verwaltungsbehörden des Staates wesentlich
im Anschluß an das bestehende Recht, nimmt aber die bisher schon getroffenen
gesetzlichen Anordnungen über die Teilnahme der Selbstverwaltungsorgane an
der allgemeinen Landesverwaltung zum größten Teil in sich auf.
Die bedeutendste Veränderung der bisherigen Verwaltungsorganisation
bestand darin, daß die Regierungen in ihren Abteilungen überall möglichst
übereinstimmend gestaltet wurden. Eine völlige Neubildung erfolgte dagegen
nur in der bisherigen Abteilung des Innern. Da die frühere entscheidende
Thätigkeit der Regierungsabteilung des Innern zum größten Teile auf den
Bezirksrat und das Bezirksverwaltungsgericht übergegangen war, so blieb für
die Regierungsabteilung fast nur noch die Exekutive der inneren Verwaltung.