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bietes der Gesetzgebung zweifelhafte Fälle wohl nur verhältnis—
mäßig selten vorkommen. Uberdies wird man, statt eine selbständige
Verordnung rechtfertigen zu müssen, meist an eine gesetzliche Er-
mächtigung anknüpfen können. Die alte Streitfrage nach dem
materiellen Gesetze hat daher wesentlich an Bedentung verloren.
5 27. Insbesondere Ffinanzgesetze.
Das Etatsrecht hat in Deutschland eine verschiedene Ent-
wicklung genommen in den Mittelstaaten und in Preußen.
In den Mittelstaaten knüpft es an das alte ständische
Steuerbewilligungsrecht an. Wenn den Ständen die Bewilligung
einer Steuer angesonnen wurde, so mußte ihnen der Landesherr
eine Übersicht der Einnahmen seines Kammeretats und eine Über—
sicht der Ausgaben vorlegen zum Nachweise, daß die Steuer in der
geforderten Höhe notwendig sei.
Diese ständischen Uberlieferungen haben sich in den Mittel-
staaten behauptet. Obgleich nach dem Übergange zur modernen
Geldwirtschaft die Steuern als fortlaufende Einnahmaquelle nicht
entbehrt werden können, und es widersinnig ist, die Befriedigung
dauernder Bedürfnisse des Staatslebens abhängig zu machen von
einer periodischen freien Bewilligung, werden doch die Steuern
für jede Finanzperiode neu bewilligt, so in Württemberg und Baden
alle Steuern, in Bayern wenigstens alle direkten. „Zu diesem
Zwecke", wie es in der bayrischen Vll. heißt, wird der Volksver-
tretung für jede Finanzperiode ein Etat der feststehenden Ein-
nahmen und ein solcher der Ausgaben vorgelegt. Gegenstand der
Beschlußfassung ist also nur die Steuerbewilligung. Der übrige
Etat bildet dazu nur die Begründung. Auf ihn, und zwar auf
den Ausgabeetat kann die Volksvertretung nur mittelbar einwirken,
indem eine Steuerbewilligung in geringerem als dem angesonnenen
Maße natürlich auch den Gesamtausgabeetat beschränken muß. Ob
die Volksvertretung dabei das Recht hat, bestimmte Ausgaben zu
streichen, war und ist vielfach bestritten und beantwortet sich nach
dem Verfassungsrechte der einzelnen Staaten verschieden.
Die Dauer der Finanzperiode ist verschieden, in Bayern