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die obrigkeitlichen Rechte durch einen Vogt wahrnehmen lassen.
Später wird auch die Grafschaft selbst an geistliche Stifter über-
tragen. Das ist der Ursprung des geistlichen Fürstentums, das
jetzt der geschichtlichen Vergangenheit angehört.
In der spätkarolingischen Zeit hatte sich auch ein neues
Stammesherzogtum gebildet, das unter Ottonen und Saliern seine
Bedeutung behauptete. Den Hohenstaufen ist mit dem Sturze
Heinrichs des Löwen schließlich die Vernichtung des Stammes-
herzogtums gelungen. Doch sie kam nicht mehr dem Königtume,
sondern den niederen Gewalten zustatten. Wo der herzogliche
Titel sich erhält, ist es nur die gewöhnliche Landeshoheit über ein
größeres Gebiet. Die Landeshoheit beruht auf der Verbindung
von Grafschaft und Großgrundbesitz und mußte von besonderer
Bedeutung werden in den großen Markgrafschaften des Ostens.
Trotz der Feudalisierung galt aber bis zum Untergange der
Hohenstaufen die Landeshoheit als ein vom Reiche übertragenes
Amt, weshalb z. B. das einheitliche Fahnenlehen nicht geteilt werden
durfte (Ssp. III, Art. 53 § 3). Indem mit dem Interregnum
jede sichtbare oberste Staatsgewalt für ein Menschenalter verschwand,
trat naturgemäß die politische Verpflichtung des Amtes in den
Hintergrund vor dem sozialen Rechte des ererbten Familienbesitzes.
Die Folge ist, daß dieser ererbte Familienbesitz der Landeshoheit
nach privatrechtlichen Grundsätzen geteilt wird. Damit beginnt seit
etwa 1250 das Teilungswesen in den deutschen Fürstenhäusern,
wenn ein Landesherr mehrere Söhne hinterläßt.
Das Teilungswesen hatte aber eine verhängnisvolle Bedeutung
nach innen. Für die zahlreichen Hof= und Landesverwaltungen,
die sich nun bildeten, reichten die landesherrlichen Einkünfte nicht
aus. Ein Besteuerungsrecht war in der deutschen Obrigkeit nicht
enthalten. Daher beginnen die deutschen Landesherren ihre Regie-
rungs= und Finanzrechte zu veräußern. Auf dem flachen Lande
ist es der Rittergutsbesitz, der namentlich im Osten aus militärischen
Gründen stark angesiedelt war. Er erwirbt Gerichtsbarkeit und
Polizei über das benachbarte Dorf, Lehnsherrlichkeit über das
Schulzengut, die Zinsleistungen und damit das Obereigentum über
die Bauerngüter, die Hand= und Spanndienste, die die Bauern