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namentlich in Preußen ein besonderes Beschluß- oder Beschwerde-
verfahren herausgebildet. Es verdankt seine Entstehung dem Um-
stande, daß bei der Elastizität der Verwaltungsgesetze vielfach eine
eigentliche Rechtskontrolle nicht möglich ist, weil die Ordnung, ob-
gleich sie erheblich in Interessen eingreift und zweckwidrig erscheint,
doch in ihrer Rechtmäßigkeit nicht angefochten werden kann. In
diese Lücke setzt das Beschlußverfahren ein.
Das Beschlußverfahren dient daher zwar auch dem Rechts-
schutze, doch geht es darüber hinaus und wird zum Interessen-
schutze. Somit bietet es dem Betroffenen weitere Angriffspunkte
er kann nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch die Zweck-
widrigkeit der angefochtenen Anordnung rügen. Der individuelle
Schutz wird aber herbeigeführt dadurch, daß die entscheidenden Be-
hörden durch Zuziehung des Ehrenamtes richterliche Unabhängigkeit
erlangen, und daß das Verfahren sich abspielt in prozeßähnlichen,
wenn auch vereinfachten Formen.
Nach der Enumerationsmethode wird auch das Beschlußver-
fahren nicht allgemein gewährt, sondern nur für besonders geeignete
Fälle. Regelmäßig schließen Verwaltungsstreitverfahren und Be-
schlußverfahren sich wechselseitig aus. Das Gesetz gewährt, je
nachdem Gesichtspunkte des Rechts oder der Zweckmäßigkeit über-
wiegen, entweder das eine oder das andere.
IV. Eine weitere Form der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeit
bildet die Entscheidung der Kompetenzkonflikte.
Ein positiver oder negativer Streit zweier Behörden über
ihre Zuständigkeit kann seine Erledigung finden durch Entscheidung
der beiden übergeordneten gemeinsamen Instanz. Diese Möglichkeit
hört jedoch angesichts der Unabhängigkeit der gerichtlichen Ent-
scheidungen da auf, wo auf der einen Seite ein Gericht, auf der
anderen eine Verwaltungsbehörde steht. Geraten sie über ihre
Zuständigkeit in Streit, so erwächst dieser zum Kompetenzkonflikte.
Die Lösung des Kompetenzkonflikts ist möglich, indem man
eine von den streitenden Teilen endgültig entscheiden läßt, entweder
die Verwaltung in ihrer höchsten kollegialen Organisation, dem
Staatsrate (französisches System) oder die Gerichte (angeblich
deutschrechtliches System), oder indem man die Vorentscheidung