Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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keineswegs auf die protestantischen Gebiete, ebensowenig wie die 
Einmischung in die inneren kirchlichen Angelegenheiten in den 
katholischen Gebieten ausgeschlossen war. Die Pflege des religiösen 
Lebens, die dem konfessionell geschlossenen Staate des 16. und 
17. Jahrhunderts eigentümlich war, hat der Staat, seiner politischen 
Natur entsprechend, später wieder aufgegeben. Doch die Aus- 
dehnung seiner Aufgaben vom bloßen Rechtsstaate zum Kultur- 
staate ist ihm geblieben. 
Die einzelnen Gebiete der Verwaltung haben sich, nach- 
dem der Staat zur Erkenntnis seines umfassenden Zweckes gelangt 
war, nur langsam und allmählich herausgebildet. Das kirchliche 
Gebiet, wo die weltliche Obrigkeit in die Rechte eines anderen ein- 
getreten war und ihr keine ständischen Rechte entgegenstanden, 
war das erste. Mit der Entwicklung des stehenden Heeres und 
einer selbständigen auswärtigen Politik der deutschen Landesherren 
seit dem dreißigjährigen Kriege traten Heerwesen und Auswärtiges 
hinzu, wo auch geschichtlich gewordene Rechte der Stände nicht in 
Betracht kamen und die absolute Monarchie frei Bahn hatte. 
Die Umbildung des ganzen Staatswesens durch die auf Heer und 
Beamtentum sich stützende absolute Monarchie ließ nur das Gebiet 
der Justiz vorläufig unberührt. Es trat daher seit der zweiten 
Hälfte des 17. Jahrhunderts als neues Sondergebiet den schon 
bestehenden hinzu, gewissermaßen der Gegensatz zu den bisher ent- 
wickelten absolutistischen Verwaltungszweigen als das weiter rechtlich 
gebundene und unter fortdauernder Einwirkung der Reichsgewalt. 
Die übrige Staatstätigkeit gliedert sich seit Anfang des 18. Jahr- 
hunderts in die kameralistische, welche die Finanzen verwaltet, und 
in die eigentlich polizeiliche für alles übrige, namentlich für Hebung 
der Steuerfähigkeit. Indem das Wort Polizei sich schließlich immer 
mehr auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
beschränkte, blieb für das letzte Gebiet die Bezeichnung der inneren 
Verwaltung übrig. 
Es waren verschiedene Gestaltungen des Rechts, die für 
die Ausbildung der einzelnen Verwaltungsgebiete eine maßgebende 
Bedeutung hatten. Die Besonderheiten des Kirchenrechts, die ab- 
solutistische Rechtlosigkeit zunächst auf dem Gebiete von Heer und
	        
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