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fünf Jahre verlängert. Vor Ablauf dieser Zeit haben Wahlen
stattzufinden bei einer Auflösung des Reichstags, sowie im Falle
der Ersatzwahl bei Tod, Mandatsniederlegung, Annahme eines
Amtes oder eines höheren Amtes (RV. Art. 21).
Der Reichstag kann sich nur versammeln auf Berufung des
Kaisers, die sich gleichzeitig auf den Bundesrat erstrecken und all-
jährlich erfolgen muß (RV. Art. 12, 13). An die Berufung
schließt sich die feierliche Eröffnung an mittels Verlesung einer
Thronrede durch den Kaiser oder dessen Beauftragten.
Der Kaiser allein hat auch das Recht, die Sitzungen des
eichstags durch Vertagung zu unterbrechen. Die Vertagung
darf jedoch ohne Zustimmung des Reichstags die Frist von
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht
wiederholt werden (RV. Art. 26). Eine solche längere Vertagung
findet sehr häufig im Sommer bis zum Herbste statt, um wichtige
parlamentarische Vorlagen, deren Beratung begonnen hat, in dem
verlassenen Stadium weiter erledigen zu können.
Der Kaiser hat endlich auch den Reichstag zu schließen und
damit die parlamentarische Tätigkeit zu beendigen. Eine besondere
Art der Schließung ist die Auflösung. Hierzu bedarf es eines
Beschlusses des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers (RV.
Art. 24). Es müssen in diesem Falle innerhalb 60 Tagen die
Wähler und innerhalb 90 Tagen nach der Auflösung der Reichs-
tag versammelt werden (RV. Art. 25).
Innerhalb dieses Rahmens hat sich der Reichstag seine Ge-
schäftsordnung selbst zu geben (RV. Art. 27).") Diese, ursprüng-
lich vom preußischen Abgeordnetenhause übernommen und daher
mit ihr verwandt, ist vom 10. Februar 1876.
Das erste nach dem Zusammentritte ist die Konstituierung
des Hauses. Es tritt unter Vorsitz seines bisherigen Präsidenten
und nach einer Neuwahl seines ältesten Mitgliedes zusammen, um
zunächst Präsidenten, Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder
des Bureaus zu wählen.
Daran schließt sich die Legitimationsprüfung. Der Reichs-
*) Vgl. Perels, Das autonome Reichstagsrecht, Berlin 1903.