Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Die Begründung des Bundesstaates seit 1867 gab diesem, 
im Gegensatze zu der völkerrechtlichen Vereinigung des deutschen 
Bundes, eigene Hoheitsrechte und schränkte damit die staatliche 
Wirksamkeit des Einzelstaates ein. Das macht sich aber für diesen 
mehr auf dem Gebiete der Verwaltung als auf dem der Verfassung 
geltend. Wenngleich Bundesstaat und Einzelstaat über dasselbe 
Gebiet und dieselben Untertanen herrschen, ist doch der Verfassungs- 
organismus des Einzelstaates im wesentlichen unberührt geblieben. 
8 2. Die Rechtsquellen. 
I. Geschriebenes Recht. 1. Die Hausgesetze.“) Die Haus- 
gesetze entstanden, um dem eingerissenen Teilungswesen entgegenzu- 
wirken und im Interesse des Familienglanzes Land und Leute in 
einer Hand zu halten. Da alle Mitglieder des landesherrlichen 
Hauses reichsunmittelbar und dem Landesherrn nicht unkertan waren, 
konnte nicht der Weg einer landesherrlichen Anordnung, sondern 
nur der des Rechtsgeschäfts gewählt werden. Die Formen waren eine 
Verfügung des Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung 
oder ein Erbvertrag unter gleichstehenden Geschlechtsgenossen. 
Durch kaiserliche Bestätigung, womöglich unter Zustimmung der 
Reichsstände wurde das Rechtsgeschäft zur Rechtssatzung. Erst als 
mit Abstreifung der Reichsgewalt die Reichsunmittelbarkeit der 
Familienglieder aufhörte, wurde der Weg der landesherrlichen Ver- 
ordnung möglich, so in Preußen seit Friedrich Wilhelm I., in den 
anderen Staaten, z. B. Bayern, erst in der Rheinbundszeit. 
In vielen deutschen Staaten ist das Hausrecht in neuen Haus- 
gesetzen des 19. Jahrhunderts kodifiziert worden. In Preußen ist 
es zu einer Kodifikation nicht gekommen, sondern gelten noch heute 
eine Reihe von Hausgesetzen aus älterer Zeit. Zu erwähnen sind: 
a) Die Dispositio Achillea des Kurfürsten Albrecht Achill 
vom 24. Februar 1473, eine Verfügung des Vaters unter seinen 
Söhnen mit deren Einwilligung und vom Kaiser mit Zustimmung 
des Reichstags bestätigt, bestimmt die Unteilbarkeit der branden- 
burgischen Lande, die fränkischen Gebiete sollen als Sekundo= und 
  
*) Abdruck sämtlicher Hausgesetze bei H. Schulze, Die Hausgesetze der 
regierenden deutschen Fürstenhäuser, 3 Bände, Jena 1862f ff.
	        
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