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der übrigen mit 3. v. H. mindestens. Die Tilgungsart des Gesetzes
vom 3. Juni 1906 gilt bis zum 1. April 1911. Daneben ist für
das Reich auf Grund des Etatsgesetzes die Aufnahme einer
schwebenden Schuld möglich. Die preußische Hauptverwaltung der
Staatsschulden ist gleichzeitig als Reichsschuldenverwaltung tätig.
Die Kontrolle führt die Reichsschuldenkommission, bestehend aus
dem Präsidenten des Rechnungshofes und je drei Mitgliedern des
Bundesrates und des Reichstages.
8§ 49. Innere Verwaltung.
Die innere Verwaltung umfaßt alles, was nicht zu den
bisher behandelten Einzelgebieten der Verwaltung gehört.
Auf dem Gebiete der inneren Verwaltung nimmt das Reich
eine weitgehende Zuständigkeit für sich in Anspruch, wie dies
namentlich ein UÜberblick über die einzelnen Nummern des Art. 4
NV. ergibt. Während aber die ältere Bundesstaatstheorie nach
amerikanischem Vorbilde sich das Verhältnis so dachte, daß überall
da, wo der Bundesstaat die Gesetzgebung habe, er diese auch durch
seine Organe bis in die unterste Instanz selbst durchführen müsse,
steht die Reichsverfassung auf einem anderen Standpunkte. Das
Reich gibt regelmäßig nur die Gesetze, überläßt aber deren Durch-
führung der Verwaltung des Einzelstaates. Doch behält sich
das Reich für seine Organe eine Kontrolle vor. Der Kaiser hat
die Uberwachung der Ausführung der Reichsgesetze (RV. Art. 17),
und der Bundesrat beschließt über Mängel, die sich bei der Aus-
führung herausstellen (RV. Art. 7 Nr. 3). Nur wo die Ausführung
im Wege der Rechtsprechung erfolgt, liegt die Kontrolle des Reiches
in der obersten Gerichtsbarkeit, die es sich vorbehält (vgl. § 44).
Dieses regelmäßige Verhältnis leidet nur für zwei Gebiete
eine Ausnahme, denen besondere Abschnitte der Reichsverfassung
gewidmet sind, für die Eisenbahnen und für die Post und Tele-
graphie.
I. Eisenbahnen.
Das Eisenbahnwesen wird behandelt in dem siebenten Abschnitte
der Reichsverfassung, Art. 41 ff.