Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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gebiete. Einerseits haben Bayern und Wüttemberg kraft Reservat- 
rechts ihre einzelstaatliche Post= und Telegraphenverwaltung be- 
halten, so daß die betreffenden Behörden hier königliche sind. 
Andererseits erstreckt sich das Reichspostgebiet über das verfassungs- 
mäßige Bundesgebiet hinaus. Es gehören zum Reichspostgebiete 
auch die Schutzgebiete, in denen die Post= und Telegraphenver- 
waltung nicht Kolonialverwaltung, sondern unmittelbare Ver- 
waltung des Reiches ist. Außerdem bestehen Postämter des 
Reiches in verschiedenen fremden Staaten, wie der Türkei, China 
und Marokko. 
In dem Charakter der Reichspostverwaltung als einer kaiser- 
lichen würde es auch liegen, daß alle ihre Beamten vom Kaiser 
oder kraft kaiserlicher Delegation ernannt würden. Das ist aber 
nicht der Fall. 
Der Kaiser ernennt verfassungsmäßig nur die oberen 
(Direktoren, Räte, Oberinspektoren) und Kontrollbeamten (Inspek- 
toren, Kontrolleure), die dem Kaiser auch den Diensteid leisten. 
Auffallenderweise soll von diesen Ernennungen den einzelnen 
Landesregierungen behufs der landesherrlichen Bestätigung und 
Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden (RV. Art. 50 
Abs. 4). Das erklärt sich nur daraus, daß in einem großen Teile 
der außerpreußischen Staaten ursprünglich Preußen die Postver- 
waltung als Nachfolger von Thurn und Taxis, einem Privat- 
unternehmer, übernommen hatte. Es mußte sich daher denselben 
einzelstaatlichen Aufsichtsrechten unterwerfen wie jene Privatpost. 
Die Bestimmung ist dann bestehen geblieben, auch nachdem die 
Post Sache des Bundesstaates geworden war. Eine praktische 
Bedeutung hat sie nicht mehr, die Bestätigung ist mindestens seit 
Erlaß des Reichsbeamtengesetzes für beseitigt zu erachten. 
Alle übrigen Beamten, also die für den örtlichen und tech- 
nischen Dienst der Betriebsstellen, sollen verfassungsmäßig (Art. 50 
Abs. 5) von den Landesregierungen ernannt werden. Damit 
entsteht der eigentümliche Begriff der mittelbaren Reichsbeamten, 
die im Dienste einer Reichsanstalt tätig, der Dienstpragmatik des 
Reichsbeamtengesetzes unterliegen, ihr Gehalt aus der Reichzkasse 
beziehen, aber dem Reiche von einem Einzelstaate ernannt werden.
	        
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