Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Die französische Revolution, getragen von den aufstrebenden 
Mittelklassen, wendet sich gegen die Verbindung von absoluter 
Staatsgewalt und ständischer Gesellschaft und führt den Sturz 
beider herbei. Als Reaktion gegen den Polizeiftaat ist es begreiflich, 
daß man die Grenzen der staatlichen Wirksamkeit wieder enger 
ziehen, den Staat auf den Rechtszweck beschränken wollte. ) Er- 
folg haben diese Bestrebungen nicht gehabt. 
In keinem früheren Zeitalter haben sich, den sozialen und 
wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, die Staatsaufgaben in 
dem Maße erweitert, wie gerade im 19. Jahrhundert. Der 
moderne Staat hat unverkennbar schon starke Züge des sozialistischen 
Staatsideals angenommen, wenn dieses selbst auch eine Utopie ist, 
so als großer Gewerbtreibender, in der Arbeitversicherung. Und 
diese Entwicklung setzt sich noch weiter fort. Man kann daher 
höchstens in einem Durchschnittsbilde feststellen, was der Staat als 
seine Aufgaben in der Gegenwart betrachtet. 
Es ist zu unterscheiden zwischen den Aufgaben des Staates 
nach außen und nach innen. 
Nach außen ist der Staat politische Macht und betätigt sich 
als solche unter den Mächten der Erde. Staaten wie die Schweiz 
oder gar der Staat der Nation luxembourgeoise sind Parodien 
und verdanken ihren Fortbestand nur der Eifersucht der Großmächte. 
Als politische Macht ist der Staat Selbstzweck und opfert sich 
selbst das Individuum unbedingt in der modernsten Form, der 
allgemeinen Wehrpflicht. 
Der Staat hat aber auch Aufgaben im inneren. Hier dient 
er umgekehrt dem Individuum und seinen Interessen. Er ist ins- 
besondere die Quelle ausgleichender Gerechtigkeit zwischen den 
mannigfachen Interessengegensätzen, die das Leben der Gegenwart 
erfüllen. Diese können religiöser, nationaler und sozialer Natur 
sein. Je nach dem Charakter der Bevölkerung als einer religiös 
einheitlichen oder konfessionell gemischten, einem Nationalstaate 
*) Vgl. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsberg 
1797; Fichte, Werke, Berlin 1845/46 Bd. 3 u. 4: Zur Rechts- und Sittenlehre; 
v. Humboldt, Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen 
(1793), Breslau 1851. 
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