— 246 —
2. Konstitutionelle Monarchie.
Die konstitutionelle Monarchie ist geschichtlich auf der absoluten
erwachsen. Der Monarch ist Grund und Quelle aller Staatsgewalt,
infolge der Wahrung der Rechtskontinuität Verkörperung der Staats-
persönlichkeit, doch in der Ausübung der Staatsgewalt gebunden.
Die Beschränkung des Monarchen in der Ausübung der
Staatsgewalt geht nicht von einer höheren Gewalt über ihm aus,
da es eine solche richt gibt, sondern ist verfassungsmäßige Selbst-
beschränkung. Die Verfassungsurkunden finden ihren Rechtsgrund
in dem Willen des Monarchen als absoluten Gesetzgebers. Darin
setzt der Monarch für die Zukunft die Formen der Ausübung der
Staatsgewalt fest, denen er sich unterwirft. Indem er auch die
Abänderung der Verfassungsurkunde selbst besonders erschwerten
Formen unter Mitwirkung selbständiger Faktoren unterstellt, wird
die Selbstbeschränkung zu einer dauernden, von der sich auch der
Monarch selbst trotz der ihm innewohnenden höchsten Staatsgewalt
nicht mehr einseitig befreien kann.
Der Monarch bindet sich verfassungsmäßig allgemein an die
ministerielle Gegenzeichnung vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, bei
Ausübung der Gesetzgebung an die vorherige Zustimmung der
Volksvertretung, bei Ausübung der Rechtsprechung an die Ent-
scheidung durch unabhängige Gerichte unter Ausschluß jeder Kabinetts-
justiz. Die Beschränkung geht aber nur so weit, als sie gesetzlich
ausgesprochen ist. Die Vermutung spricht daher immer für die
freie Regierung des Monarchen.
Indem der Monarch rechtlich alle Befugnisse der Staats-
gewalt in sich vereinigt, hat er sich auch politisch eine ausschlag-
gebende Stellung bewahrt. Alle Versuche, das parlamentarische
System des Ministerwechsels durchzusetzen, sind daher an der
monarchischen Stellung gescheitert.
Die konstitutionelle Monarchie ist die besonders auf dem
Boden deutschen Staatslebens geschichtlich erwachsene Staats-
form. Indem hier keine Revolution die Rechtskontinuität der
einzelstaatlichen Entwicklung unterbrach, wandelte sich die absolute
Monarchie in die konstitutionelle. In dem gleichen Bannkreise
liegt als deutsches Staatswesen auch Osterreich.