einigt sind, jedes staatliche Recht und jede staatliche Pflicht in letzter
Linie zurückgeht auf die physische Person des Monarchen.
Daran hat auch der Übergang zum konstitutionellen Systeme
nichts geändert. Die Verfassungsurkunden finden ihren Rechts-
grund in dem Gesetzgebungsrechte des bis dahin meist absoluten
Monarchen. Er regiert nicht kraft der Verfassung, wenn auch an
ihre Schranken gebunden, sondern die Verfassung besteht kraft
seines Willens. Er hat daher nicht nur die ihm verfassungs-
mäßig oder gesetzlich ausdrücklich beigelegten Befugnisse, sondern
kann alle Rechte der Staatsgewalt frei betätigen, hinsichtlich deren
er in der Ausübung nicht beschränkt ist. Die Vermutung spricht
für das freie Recht des Monarchen.
Verkörpert sich aber in dem Monarchen die höchste Staats-
gewalt und findet die Verfassung in seinem Willen den Rechts-
grund ihres Bestehens, so entsteht das Problem, wie der Monarch
an verfaffungsmäßige Schranken gebunden sein kann. Der oft
angeführte Satz des alten englischen Juristen Bracton: Rex debet
esse sub lege, quia lex facit regem, trifft für uns das Wesen der
Sache nicht, weil das Verhältnis von König und Verfassungs-
urkunde für uns das umgekehrte ist.
Indem alle Rechte der Staatsgewalt in der Person des Monarchen
vereinigt sind und bleiben, sind alle verfassungsmäßigen Schranken
nur Formen für die Ausübung des monarchischen Rechts, z. B. in
der Gesetzgebung durch Zustimmung der Volksvertretung, in der
Rechtsprechung durch Ausübung seitens unabhängiger Gerichte.
Diese verfassungsmäßigen Formen, an die er sich selbst gebunden,
kann der Monarch jederzeit auch wieder ändern, jedoch nur in den
nunmehr bestehenden verfassungsmäßigen Formen, d. h. unter Zu-
stimmung der Volksvertretung in den erschwerten Formen der Ver-
fassungsgesetzgebung. Indem in der Volksvertretung ein selbstän-
diger Faktor der Staatsgewalt berufen wird, gestalten sich die ver-
fassungsmäßigen Schranken zu dauernden. Aber sie sind und
bleiben Selbstbeschränkungen der im Monarchen verkörperten
höchsten Staatsgewalt.
Daß der Monarch als Inhaber der höchsten Staatsgewalt
rechtlich unverantwortlich und unverletzlich ist, verstebt sich nach
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 3. Aufl.