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Wie der moderne Staat rechtlich unbeschränkt und unbe-
schränkbar ist, so kann er mit seinem Verfassungsrechte auch seine
Thronfolge ändern. Freilich wird er gerade hier aus politischen
Gründen taktvolle Zurückhaltung beobachten. Aber die Regelung
kann auch politisch geboten sein, zumal wenn es sich um die ver-
fassungsmäßige Festlegung bestrittenen Rechts handelt (Sachsen-
Meiningen 1896, Versuch in Lippe 1897).
* S. Ubronfolgerecht und Tbronfolgeordnung.
Das Thronfolgerecht bezeichnet den Kreis von Personen,
die überhaupt für die Thronfolge in Frage kommen können, die
Thronfolgeordnung die Reihenfolge, in der die an sich berech-
tigten berufen werden.
1. Das Throufolgerecht?) steht nach Geblütsrecht den Mit-
gliedern des landesherrlichen Hauses zu. Es ist daher abhängig
von der Zugehörigkeit zum landesherrlichen Hause. Diese Zu-
gehörigkeit beruht auf einer Reihe von einzelnen Erfordernissen.
a) Abstammung vom ersten Erwerber. Das ältere deutsche
Recht erforderte Abstammung vom letzten Inhaber, weshalb z. B.
bei Teilungen, wenn man sich nicht durch Belehnungen zur ge-
samten Hand geschützt hatte, die Teilstücke beim Aussterben der
betreffenden Linien dem Gesamthause verloren gehen konnten (As-
kanier in Brandenburg und Sachsen). Die Abstammung vom
ersten Erwerber als Erfordernis hat durch das lombardische Lehn-
recht mit der Rezeption der fremden Rechte in Deutschland Ein-
gang gefunden. Erfordert wird Abstammung vom ersten Erwerber
des Stammgebietes, an das sich die späteren Erwerbungen an-
schließen. Daß jemand vom ersten Erwerber des gesamten derzeitigen
Staatsgebietes abstammt, ist nicht erforderlich. In Preußen be-
darf es also der Abstammung von Kurfürst Friedrich I. als dem
ersten Erwerber der Mark Brandenburg. Deshalb haben trotz
der genealogisch nachgewiesenen Familieneinheit die Mitglieder des
fürstlichen Hauses Hohenzollern kein Thronfolgerecht in Preußen,
*) Vgl. Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904.