Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Ansicht neigt zur Verneinung und sieht in dem, was man Gebiets- 
hoheit nennt, nur die örtliche Ausdehnung der Wirkung der Staats- 
gewalt. Das Gebiet bildet aber vielmehr einen selbständigen 
Gegenstand der Staatsherrschaft. Wie diese unbeschränkt und 
unbeschränkbar ist, so schließt auch die Gebietshoheit als ein In- 
begriff von Rechten alle möglichen Befugnisse der Staatsgewalt in 
sich, die sich niemals durch Aufzählung erschöpfen lassen. 
Nur nach zwei Hauptrichtungen läßt sich die Gebietshoheit 
charakterisieren. Sie wirkt negativ, indem sie jede fremde Staats- 
gewalt von der Einwirkung auf das Gebiet ausschließt. Diese 
negative Seite der Gebietshoheit kommt hauptsächlich in den völker- 
rechtlichen Beziehungen der Staaten untereinander zur Geltung. 
Sie wirkt positiv, indem sie den Staat berechtigt, alle Befugnisse 
der Staatsgewalt auf seinem Gebiete zu betätigen. Das ist die 
hauptsächlich staatsrechtliche Seite der Gebietshoheit. Fremde 
Staatsangehörige im Inlande sind nur um ihrer räumlichen Ver- 
bindung mit dem Gebiete und, solange diese dauert, der Herrschaft 
des inländischen Staates unterworfen. 
Da die Gebietshoheit einen ganz anderen Rechtsinhalt hat 
als das ebenfalls einen umfassenden Inbegriff von Rechten aus- 
machende privatrechtliche Eigentum, können auch Gebietshoheit 
und Eigentum an demselben Grund und Boden unabhängig neben- 
einander hergehen. 
II. Die Staatsangebörigen. 
8 13. Die Staatsangebörigkeit überbaupt. 
Der ständische Staat kannte keine allgemeine Staatsan- 
gehörigkeit, sondern nur eine durch den Stand vermittelte. Wer 
von dem Landesherrn ein Lehen erhalten hatte, stand zu ihm in 
dem besondern Treueverhältnisse des Lehnsbandes und war dadurch 
für sich und seine Angehörigen Untertan der Staatsgewalt. Der 
Bürger wurde Mitglied eines städtischen Gemeinwesens und dadurch 
des Staates. Der hintersässige Bauer war Untertan seiner Guts- 
obrigkeit und damit des Staates. Der Beamte endlich stand in 
einem besonderen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse zum Landes-
	        
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