Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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geordnete der städtischen Räte. Die Bauernschaft, die der Grund— 
herrschaft anheimgefallen ist, bleibt unvertreten. Nur soweit es 
den Bauern gelungen ist, ähnlich wie die Städte für ihre Ge— 
meinden die Ortsobrigkeit zu erlangen, haben sie auch Aufnahme 
in die Landstände gefunden, so in Tirol, in der Abtei Kempten 
und in Ostfriesland.. 
Der Ursprung der Landstände ergibt aber auch, daß ihre 
Rechtsstellung im allgemeinen niemals gesichert war. Zweifellos 
war nur ihr Recht der Steuerbewilligung, da die Erhebung von 
Steuern kein Recht der Landeshoheit war. Aber darüber hinaus 
ist von einer festen Abgrenzung der Rechte im Sinne des konsti- 
tutionellen Staatsrechts keine Rede, sondern alles ist Machtfrage. 
Hat der Landesherr die Macht, eine Maßregel durchzuführen, er- 
möglicht ihm insbesondere eine gute Finanzwirtschaft, der Steuern 
entraten zu können, so werden die Stände beiseite geschoben. Um- 
gekehrt wird ihr Einfluß allbeherrschend, wenn der Landesherr 
finanziell von ihnen abhängig ist. Gerade diese ungesicherte Rechts- 
stellung der Stände ermöglichte es nach dem Dreißigjährigen Kriege 
der deutschen Landeshoheit, die Stände ohne förmlichen Rechtsbruch 
in den Ruhestand zu versetzen und damit die absolute Monarchie 
zu begründen. 
Erst nachdem die Stände als Ortsobrigkeiten und als Land- 
stände drei Jahrhunderte bestanden hatten, folgt unter der ständi- 
schen Reaktion des nachreformatorischen Zeitalters die dritte Stufe, 
die ständische Gliederung der Gesellschaft. Die besitzenden Klassen 
schließen sich rechtlich ab zu Ständen, die Ritterschaft zum niederen 
Adel, die städtische Bevölkerung zum Bürgerstande, behält die be- 
treffende Berufsart Mitgliedern ihres Standes vor und versagt 
neuen Elementen den Zutritt, während der Bauernstand als per- 
sönlich unfrei an die Scholle gebunden wird. 
Aus diesen drei Stellungen des Ständetums hat die absolute 
Monarchie die mittlere nach heißem Kampfe herausgenommen und 
beseitigt. Die Landstände werden, nachdem sie das für das stehende 
Heer Erforderliche ein für allemal bewilligt, stillschweigend beseitigt, 
am gründlichsten in Preußen, wo die Bedürfnisse des werdenden 
Großstaates und der Verschmelzung der einzelnen Gebiete die Ver-
	        
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