3 —
geteilt. Für diese zahlreichen Hof= und Landesverwaltungen reichen
aber die landesherrlichen Einkünfte aus Domänen und Regalien
nicht mehr aus. Ein Besteuerungsrecht war in der deutschen
Obrigkeit nicht enthalten. Unter diesen Umständen greifen die
Landesherren das Kapital an durch Veräußerung ihrer Hoheits-
und Finanzrechte.
Die Kirche hatte ihren Grundbesitz zum Teil auch nur durch
Gründung von Dörfern und Städten verwerten können und war
vielleicht von Anfang an mit den Rechten der Vogtei ausgestattet,
so daß sie die einheitliche landesherrliche Verwaltung durchbrach.
Nunmehr erwerben aber auch die Rittergutsbesitzer über die bei
ihrem Gute belegenen Dörfer die Lehnsherrlichkeit an dem Schulzen-
gute, das Erbzinsrecht an den Bauerngütern, den Anspruch auf
die militärischen Dienste, die sie in solche zur Bestellung des guts-
herrlichen Ackers verwandeln, und die Gerichts= und Polizeigewalt
des Vogtes. So enistehen geschlossene patrimoniale Verwaltungs-
bezirke. In den Städten ist es die Bürgerschaft selbst, die sich
genossenschaftlich zusammenschließt und durch ihr Organ, den Rat,
die obrigkeitlichen und Finanzrechte des Landesherren für ihr Weichbild
und einzelne Dörfer, die Kämmereidörfer, erwirbt. Damit wird
gleichzeitig die alte herrschaftliche Schulzenverfassung durch die
genossenschaftliche Ratsverfassung verdrängt. Nur in kleinen Gebiets-
teilen des flachen Landes, den Trümmern der alten Vogteien, ist
der Landesherr noch selbst Ortsobrigkeit geblieben. Es sind die
Domänenämter.
Die fortgesetzten Veräußerungen steigerten natürlich nur die
Geldnot, und so mußten sich die Landesherren, da sie ein Be-
steuerungsrecht nicht hatten, schließlich doch bittweise an ihre Unter-
tanen wenden. Auch sonst konnten sie deren Mitwirkung nicht
entbehren, wenn sie eine Anordnung treffen wollten, die über den
Kreis ihrer Domänen hinausging. Das geeignete Mittel war die
Vereinigung der Ortsobrigkeiten, Prälaten, Ritter und städtischen
Vertreter, zu den Landständen. Schon 1280—1282 schlossen die
Markgrafen der verschiedenen Linien mit ihren Ständen umfassende
Bedeverträge ab.
Der straff zusammengefaßte Militärstaat hatte sich aufgelöst
17