Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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in eine Unzahl geistlicher und weltlicher Herrschaften und städtischer 
Gebiete, die — ein Mikrokosmus des Reiches — nur durch die 
oberste Lehnsherrlichkeit und Gerichtsbarkeit des Landesbherren 
zusammengehalten wurden. Die wiederholten Dynastiewechsel nach 
dem Aussterben der Askanier (1320) und die einreißende Anarchie 
boten dann den besitzenden Klassen in Stadt und Land Gelegenheit, 
das, was sie noch nicht rechtmäßig erworben, zu usurpieren. Als 
Kaiser Karl IV. die landesherrlichen Rechte in dem Landbuche von 
1375 aufzeichnen ließ, waren es nur die letzten Reste eines einst 
fürstlichen Vermögens. 
Die Mark mußte von neuem erobert werden. Das war die 
Bedeutung der Belehnung der fränkischen Hohenzollern (1415). Ge- 
stützt auf die fränkische Hausmacht unterwirft Friedrich I. im Bunde 
mit den Städten die Ritterschaft, Friedrich II. im Bunde mit der 
Ritterschaft die Städte. Die Achillea (14 73) sichert auch, unter Ab- 
trennung der fränkischen Erblande, die Einheit des märkischen Gebietes. 
Gerade wegen dieser Abtrennung mußte aber das märkische 
Staatswesen finanziell auf eigene Füße gestellt werden. Reich 
und Territorium sahen sich fast gleichzeitig vor diese Aufgabe 
gestellt. Das Reich wählte im gemeinen Pfennig den Weg der 
direkten Besteuerung, womit es die mannigfachsten Interessen ver- 
letzte und schließlich scheiterte. In Brandenburg gelang 1488 die 
Durchsetzung der Bierziese, anfangs auf sieben Jahre bewilligt und 
schließlich dauernd. 
Große Umwälzungen deuteten den Beginn einer neuen Zeit 
an. Das Wiedererwachen der Antike läßt in den gebildeten Klassen 
wieder den Gedanken des Staates als allbeherrschender Macht 
lebendig werden. Und dafür waren die Umstände günstig. Die 
Umgestaltung des Heerwesens seit den Kriegen der Schweizer mit 
Osterreich und Burgund verlegte das Schwergewicht der bewaffneten 
Macht aus den Lehnsmilizen in das geworbene Söldnertum. Das 
eindringende römische Recht ersetzte die besitzenden Klassen in 
Gericht und Verwaltung durch gemietete Doktoren. Uberall be- 
findet sich daher die landesherrliche Gewalt in aufstrebender Richtung. 
In Brandenburg wird diese unter Joachim I. äußerlich bezeichnet 
durch die Begründung der Universität Frankfurt a. O. (1506) und
	        
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