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Ausgaben als Motiv der Steuerbewilligung vorgelegt, die der wesent-
liche Gegenstand der Beschlußfassung ist.
In Brandenburg-Preußen war dagegen das Steuerbe-
willigungsrecht der Stände schon seit der Zeit des großen Kur-
fürsten beseitigt und ist auch später nicht wieder aufgelebt. Die
Steuern beruhen auf ein= für allemal feststehenden Gesetzen. Das
Budgetrecht hat sich daher hier nicht als Grundlage der Steuer-
bewilligung, sondern der Rechnungskontrolle entwickelt.
Als Friedrich Wilhelm I. 1714 die Generalrechenkammer be-
gründete, bedurfte es der Etats als Grundlagen der Rechnungs-
kontrolle. Für die Einnahmen war der Etat ein rechtlich gleich-
gültiger Voranschlag, für die Ausgaben eine Instruktion der
Behörden, was sie ausgeben durften, widrigenfalls der betreffende
Posten gegen sie zum Defekt gestellt wurde. Der Etat enthielt
nirgends Rechtsvorschriften, zumal er im 18. Jahrhundert streng
geheim gehalten wurde. Dabei ist es trotz der 1820 angeordneten
Veröffentlichung der Etats während des Bestandes der absoluten
Monarchie verblieben.
Art. 99 Vl. und übereinstimmend Art. 69 RV. ordnen nun
an, daß der Etat alljährlich vor Beginn des Etatsjahres durch
Gesetz festgestellt werden solle. Das übte anfangs einen verwirrenden
Einfluß auf die staatsrechtliche Auffassung aus, da man im Anschlusse
an die konstitutionelle Theorie unter einem Gesetze Rechtssätze ver-
stehen zu müssen glaubte, also unter dem Etatsgesetze die Rechts-
grundlage für die staatlichen Einnahmen und Ausgaben. Die staats-
rechtliche Vorfrage erscheint hier erledigt. In Preußen wie im
Reiche bedeutet Gesetz an sich nur den in besonderen Formen zu-
stande gekommenen Staatsakt ohne Rücksicht auf den Inhalt. Daß
der Etat durch Gesetz festzustellen ist, besagt also nur, daß es dazu
der Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren bedarf. Sein Inhalt
ist unabhängig davon zu würdigen, zum Teil unter Zurückgehen
auf das Recht der absoluten Monarchie.
Seinem Inhalte nach hat der Etat eine verschiedene Bedeutung
für die Einnahmen und die Ausgaben.
Die Einnahmen sind privatwirtschaftliche oder Steuern und
Gebühren. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen finden ihren