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wahrung ließ die kirchliche Verwaltung als einen Teil der inneren
Verwaltung überhaupt erscheinen. Man beseitigte daher die prote-
stantischen Kirchenbehörden und übertrug ihre Verwaltung den
Regierungen und dem Ministerium des Innern. Dagegen war
die auf dogmatischer Grundlage beruhende Verfassung der katho-
lischen Kirche trotz Erklärung ihrer Organe zu Staatsbehörden
nicht zu beseitigen. So zeigt gerade die folgerichtige Durch-
führung des Territorialsystems die Unhaltbarkeit seines Ausgangs-
punktes.
Nach Wiederherstellung des Staates bedurfte es zur Regelung
der katholischen Kirchenverfassung einer Verständigung mit der
Kurie. Damit mußte das Territorialsystem überhaupt aufgegeben
werden. Das Ergebnis war die auf Grund eines Abkommens
zwischen Staat und Kirche erlassene päpstliche Bulle De salute
animarum vom 16. Juli 1821.
Für die protestantischen Bekenntnisse, die seit 1817 durch die
Union zu der evangelischen Landeskirche vereinigt waren, schuf
man wenigstens allmählich wieder einen besonderen Behörden-
organismus außerhalb der allgemeinen Landesverwaltung. Schon
1817 wurden unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten für die ein-
zelnen Provinzen Konsistorien begründet zur Ausübung der Kirchen-
hoheit über die katholische Kirche, der inneren Verwaltung der
evangelischen und das höhere Schulwesen. Doch 1825 ging die
Aufsicht über die katholische Kirche auf den Oberpräsidenten über,
1845 wurde die Schulverwaltung losgelöst, und die Zuständigkeit
zwischen Konsistorien und Regierungen so geregelt, daß ersteren
nur die innere kirchliche Verwaltung (jura in sacra), letzteren nur
Staatsaufsichtsrechte (iura circa sacra) blieben. Bloß im Kultus-
ministerium blieb der Zusammenhang der kirchlichen mit der all-
gemeinen Staatsverwaltung erhalten.
Die Vll. verbürgte dann in Art. 15—19 die volle Freiheit
und Unabhängigkeit der evangelischen und katholischen Kirche wie
jeder anderen Religionsgemeinschaft. Während sich aber die
katholische Kirche mit ihrer eigenen Organisation sofort in den
Besitz der verfassungsmäßigen Freiheit setzte, bedurfte es für die
evangelische Kirche der Lösung ihrer Organisation von der des