Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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bis zur anderweiten Regelung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
aufrecht. 
Der Erlaß eines allgemeinen Unterrichtsgesetzes ist seit 1850 
mehrfach versucht, doch immer wieder gescheitert an der Schwierig- 
keit, das Verhältnis der Schule zur Gemeinde als der Trägerin 
der Schullast und zur Kirche in entsprechender Weise zu regeln. 
über diese Schwierigkeiten hilft nur eine elastische Verwaltungs- 
praxis hinweg. 
Das preußische Schulrecht ist daher äußerst zersplittert. Älteres 
Partikularrecht und in den landrechtlichen Gebietsteilen subsidiär die 
Bestimmungen des ALR. II, 12 stehen noch heute in Kraft. Da— 
neben bleibt ein weiter Raum für Verordnungen und Regulative 
und für eine rechtlich nicht gebundene Verwaltungspraxis. 
Neuerdings ist man bei der Unmöglichkeit eines allgemeinen 
Unterrichtsgesetzes wenigstens bestrebt gewesen, einzelne Gegenstände 
wie Besoldung und Pensionierung der Lehrer durch besondere Gesetze 
zu regeln und hat sich schließlich sogar an das Gesetz vom 28. Juli 
1906 betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen herangewagt, 
das jedoch für Posen und Westpreußen nicht gilt. 
§ 46. Das äußere Schulrecht. 
Die Unterrichtsanstalten zerfallen in drei Arten, Volksschulen, 
die die durch die allgemeine Schulpflicht erforderte Schulbildung 
vermitteln, höhere Schulen mit weiter gestecktem Lehrziele und Hoch- 
schulen mit wissenschaftlichem Lehrbetriebe. 
1. Grundlage des Volksschulwesens ist die allgemeine Schul- 
pflicht. Sie ist gesetzlich ausgesprochen in §§ 43 ff. II, 12 ALR., 
durch die Kabinettsordre vom 14. Mai 1825 und die Verordnung 
vom 16. September 1867 auch auf die Landesteile ausgedehnt, 
in denen das ALR. nicht gilt. Die Verpflichtung ist eine solche 
der Eltern oder ihrer Stellvertreter, die Kinder in die Schule zu 
schicken. Zur Erzwingung bestehen nur vereinzelt gesetzliche Straf- 
klauseln, so für die Rheinprovinz durch die Kabinettsordre vom 
20. Juni 1835. Im übrigen half man sich bis in die neueste 
Zeit durch Polizeiverordnungen. Da diese jedoch als über das 
(Gebiet der Polizei hinausgehend ungültig sind, bleibt nur der Weg
	        
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