Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

pragmatik als mittelbare Staatsbeamte behandelt. Die ständische 
Gliederung der Gesellschaft ist endlich voll erhalten, und die abso- 
lute Monarchie hat ihre eigenen Einrichtungen auf ihr aufsgerichtet. 
Die Bedeutung der friderizianischen Zeit und der ihr folgen- 
den zwei Jahrzehnte liegt in der Betätigung nach außen und in 
der endlich gelungenen Justizreform. Verfassungs= und verwaltungs- 
rechtlich hat sie der Hauptsache nach an dem fest gehalten, was 
Friedrich Wilhelm I. zum Abschlusse gebracht. 
Der Staat ruht allein auf dem berufsmäßigem Beamtentume 
und dem Offizier korp#s, das allmählich den Adel des Landes in sich 
aufgenommen hat. Und dieses adlige Element gewinnt immer mehr 
das Übergewicht in der herrschenden Klasse. Im Offizierkorps 
wird das rechtlich anerkannt. Beim Zivilbeamtentume, das in der 
Zeit des Kampfes gegen das Ständetum sich vorwiegend aus 
Bürgerlichen zusammensetzte, geht es soweit, daß Friedrich der Große 
nur einen einzigen bürgerlichen Minister ernannt hat. Alle an— 
deren Bevölkerungsklassen, namentlich die unter der pflegenden Hand 
des Merkantilsystems aufstrebenden Mittelklassen stehen dem Staate 
fremd gegenüber. Den äußeren Ausdruck dieses Verhältnisses von 
Staat und Gesellschaft bildet das Heer, das infolge fortgesetzter 
Befreiungen aller wohlhabenden Klassen der Bevölkerung sich neben 
dem adligen Offizierkorps nur noch aus den untersten Schichten des 
eigenen und fremder Völker zusammensetzt. 
Die herrschende Klasse in ihren Behörden wurde aber im 
Laufe der Zeit mehr und mehr desorganisiert. Die mustergültige 
Organisation Friedrich Wilhelms I. paßte für einen Mittelstaat, 
nicht aber mehr für die norddeutsche Großmacht. Es war unmög- 
lich, alle Angelegenheiten in den großen Kollegialbehörden zu er- 
ledigen. In dem Geueraldirektorium werden daher die einzelnen 
Departements zu selbständigen Ministerien, so daß das Plenum 
nmur noch für die gemeinsamen Angelegenheiten zusammentritt und 
das Nebeneinander von Real= und Provinzialdepartements zu be- 
ständigen Reibungen führt. Besondere Behörden an Stelle des 
Generaldirektoriums wie die Provinzialministerien für Schlesien, 
später für Südpreußen und Franken oder für einzelne Gegenstände 
konnten die Sache nicht bessern. Eine ähnliche Zersetzung erfolgte
	        
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